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Fristlose Verdachtskündigung – Verdachts der Unterschlagung eines Geldbetrags

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LAG Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 42/14 – Urteil vom 18.09.2014

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27. November 2013 – Az. 3 Ca 1096/13 – wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass Ziffer 1 des Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 3. Juni 2013 – zugegangen am gleichen Tag – ausgesprochene außerordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Tat-, hilfsweise Verdachtskündigung und die Weiterbeschäftigung der Klägerin.

Symbolfoto: Von Milan1983 /Shutterstock.com

Die 1960 geborene, verheiratete und gegenüber einem Kind unterhaltspflichtige Klägerin ist seit dem 1. Januar 1999 bei der Beklagten, zuletzt als Bankangestellte im Servicebereich, beschäftigt. Bei der Beklagten sind mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Betriebsrat ist gebildet. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag, zuletzt in der Fassung gültig ab 6. September 2010 (Anlage K 1, Bl. 6 ff. d. A.), zugrunde. Auf das Arbeitsverhältnis finden im Übrigen die jeweils gültigen Tarifverträge für Kreditgenossenschaften Anwendung, insbesondere der Manteltarifvertrag für Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken in der Fassung vom 31. Oktober 2012. Nach dessen § 17 Ziff. 3 sind Mitarbeiter, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens zehn Jahre ununterbrochen angehören, nur noch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG kündbar. Die Klägerin erzielte zuletzt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von circa 1.600,00 €.

Die Filiale Z-Stadt der Beklagten besteht aus einem Schalterraum, direkt daneben liegt ein so genanntes Teambüro, rückwärtig befinden sich ein Wartebereich, zwei Besprechungsräume, zwei WC und ein Sozialraum (Raumplan Anlage B 2, Bl. 82 d. A.). Der Schalterraum ist kameraüberwacht. Aufnahmen werden nur gefert[…]


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