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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mündlicher Mietvertrag – konkludentes Zustandekommen des Vertrags

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Mietverhältnis zwischen Anwälten endet im Streit
In einem Rechtsstreit zwischen zwei Anwälten ging es um die Beendigung eines Mietverhältnisses für Büroräume und daraus resultierende Forderungen. Der Kläger, Hauptmieter der Räume, verlangte vom Beklagten Zahlungen für die Monate April bis Juni 2020.

Direkt zum Urteil: Az.: 120 C 459/20 (05) springen.

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Vertragsabschluss und Kündigung
Die Parteien schlossen einen Untermietvertrag mit dienstvertraglichen Elementen, der jedoch nicht schriftlich festgehalten wurde. Ende 2019 wollte der Beklagte das Mietverhältnis beenden und kündigte fristlos und fristgerecht.
Streitpunkte und Forderungen
Der Kläger forderte Zahlungen für die Monate April bis Juni 2020, während der Beklagte auf Mängel in der Vertragserfüllung hinwies und Gegenforderungen geltend machte. Die fristlose Kündigung des Beklagten sei unwirksam und eine einvernehmliche Vertragsaufhebung nicht erfolgt.
Urteil und Entscheidung
Das Gericht wies die Klage ab und verurteilte den Kläger, seine Zustimmung zur Herausgabe des hinterlegten Betrages an den Beklagten im Hinterlegungsverfahren zu erteilen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Kein wirksamer Untermietvertrag
Die Klage ist unbegründet, da kein wirksamer Untermietvertrag zwischen den Parteien zustande kam. Obwohl sie sich grundsätzlich über die Nutzung eines Büroraums und die Zahlung einer monatlichen Untermiete von 1.428 € einig waren, wurde der schriftliche Vertragsentwurf nicht unterzeichnet und ist somit formunwirksam. Eine übereinstimmende Willenserklärung für einen mündlichen Vertragsabschluss kann ebenfalls nicht angenommen werden, da noch erhebliche Zweifel über den Vertragsinhalt bestehen.
Kein Anspruch auf Miete und Schadensersatz
Da kein Vertrag zustande kam, hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der Miete für den Zeitraum von April bis Juni 2020. Auch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 116,62 € für die Demontage des Kanzleischildes im Außenbereich besteht nicht. Die Widerklage hingegen ist begründet: Der Kläger ist verpflichtet, der Auszahlung des hinterlegten Betrages an den Beklagten zuzustimmen, da er ungerechtfertigt bereichert ist und keinen Rechtsgrund zum Zugriff auf den Betrag hat.

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