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WEG – Beseitigungspflicht für mit Verwalterzustimmung angebrachte Rollläden

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LG München I – Az.: 1 S 11654/11 WEG – Beschluss vom 16.04.2012

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 10.05.2011, Az. 484 C 25922/10 WEG, aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die an den auf der Gebäuderückseite gelegenen Fenstern seiner Wohnung in der …str. …, … München, 3. Stock angebrachten Außenrollläden zu entfernen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
I.

Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft nicht in Betracht kommt: Die Revision wurde nicht zugelassen; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs 2 WEG n. F. ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG handelt (Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 62 Rz. 6).

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung der an den Fenstern seiner Wohnung auf der Rückseite des Gebäudes im 3. Stock angebrachten Außenrollläden gemäß § 1004 I BGB i. V. mit § 15 III WEG.

1.

Die vom Beklagten angebrachten Rollläden befinden an der Außenseite der Fenster mithin am Gemeinschaftseigentum (vgl. Spielbauer/Then, 2. Aufl., Rn 9 zu § 5 WEG). Das Anbringen der Außenrollläden stellt einen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums dar, der über das nach § 14 Nr. 1 WEG zulässige Maß hinaus geht, weil hierdurch zumindest die optische Gestaltung der hofseitigen Fassade des Gebäudes so verändert wird, dass sich hierdurch andere Eigentümer verständlicherweise beeinträchtigt fühlen können. Wie die Kammer beim Augenscheinstermin nämlich feststellen konnte, sind die Rollläden von der gemeinschaftlichen Hoffläche aus deutlich erkennbar und stören das einheitliche Fassadenbild. Das zeigt sich bereits bei hochgefahrenen Rollläden und verstärkt sich noch, wenn die Rollläden herunter gelassen sind. Dass der Kläger die Rollläden von seiner Wohnung aus nicht sehen kann, ist dabei unerheblich. Es reicht vielmehr aus, wenn die Veränderung von dem für alle Eigentümer zugänglichen Gemeinschaftseigentum aus sichtbar ist (vgl. Spielbauer/Then, 2. Aufl., Rn 49, 27 zu §14 WEG).

2.

Eine Berechtigung des Beklagten zum Anbringen der Außenrollläden ergibt sich nicht aus der Regelung in § 6 der Teilungserklärung und der von ihm erholten Zustimmung des Verwalters vom 10.5.2010. Die Vorschrift des § 6 der Teilungserklärung kann nämlich schon nicht d[…]


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