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Verkehrsunfall – Anscheinsbeweis für unfallbedingte Verletzung der Halswirbelsäule

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KG Berlin – Az.: 25 U 163/17 – Urteil vom 02.09.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. März 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin teilweise dahingehend abgeändert, dass die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin weitere 150 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2015 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des angefochtenen Urteils. Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Abfassung eines tatbestandlichen Teils des Urteils wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Haftung dem Grunde nach

Mit dem Landgericht ist von einer hälftigen Haftung der Beklagten zu 1 und 3 (im Folgenden: Beklagten) für die bei der Klägerin entstandenen Schäden auszugehen. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG liegt nicht vor. Die sich damit gemäß § 17 Abs. 2 StVG in Verbindung mit §§ 823, 254 BGB nach den Verursachungs- und Verschuldensanteilen der Beteiligten bestimmende Haftung führt zu einer Haftungsquote von 50 %, da der konkrete Unfallhergang nicht aufklärbar ist und ein Anscheinsbeweis gegen die Beklagte (ebenso wie gegen die Klägerin) nicht besteht.

Gegen die Beklagten spricht nicht der Anscheinsbeweis eines Auffahrunfalls. Ein solcher setzt grundsätzlich eine Teilüberdeckung von Heck und Front bei in etwa Achsenparallelität voraus, allein der bloße Zusammenstoß mit einem Vorausfahrenden genügt nicht (vgl. z.B. KG NZV 2008,197). Insbesondere bei einem Schräganstoß, bei dem wie hier die seitlichen Heckteile der beteiligten Fahrzeuge beschädigt wurden, gilt nicht der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende den Unfall durch zu hohe Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/oder unzureichenden Sicherheitsabstand verschuldet hat (BGH NJW 2011, 685 Tz. 8). Ein solcher Schräganstoß hat sich hier ereignet. Aufgrund des überzeugenden, von den Parteien auch nicht angegriffenen Gutachtens des vom Senat bestellten Sachverständigen X steht fest, dass die Fahrzeuge in einem Winkel von etwa 35° kollidiert sind.

Es ist auch nach Erhebung der angebotenen Beweise nicht feststellbar, dass die[…]


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