SG Osnabrück – Az.: S 17 U 219/10 – Urteil vom 23.09.2014
1. Der Bescheid der Beklagten vom 25.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 wird geändert.
2. Es wird festgestellt, dass bei dem Kläger als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 24.08.2007 eine dissoziative Bewegungsstörung D 2 bis D 4 links sowie eine mittelgradige depressive Episode bestehen.
3. Wegen dieser Unfallfolge besteht eine Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit über den 11.11.2008 hinaus.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 vom Hundert über den 31.05.2009 hinaus zu gewähren.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Beklagte trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung von weiteren Arbeitsunfallfolgen sowie die Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert.
Der 1958 geborene Kläger ist Rechtshänder. Er erlitt am 24.08.2007 einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall, als er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine Verstopfung in einer Absaugvorrichtung beseitigen wollte. Er schaltete die Säge ab und öffnete die rückseitige Verkleidung. Beim Hineingreifen zog er sich durch das nachlaufende Sägeblatt eine Verletzung der linken Hand zu.
Der behandelnde Durchgangsarzt Dr. D. diagnostizierte am selben Tag eine Strecksehnendurchtrennung D2 bis 4 auf Handrückenhöhe links. Es erfolgte eine operative Versorgung mit Wunddebridement, Sehnennaht, Spülung und Drainage des linken Handrückens. Die stationäre Versorgung des Klägers dauerte bis zum 01.09.2007. Im Befund- und Behandlungsbericht wird ausgeführt, dass die Durchblutung, Motorik und Sensibilität der linken Hand postoperativ zu jeder Zeit intakt gewesen sei.
Am 08.10.2007 erfolgten eine Strecksehnenrevision sowie eine Strecksehnenplastik. Gegenüber dem behandelnden Arzt berichtete der Kläger im Folgenden über einen stechenden Schmerz im Bereich des Mittelhandknochens 2 und 4.
Vom 02.04.2008 bis zum 30.04.2008 nahm der Kläger an einer stationären B[…]