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Leitungswasserversicherung – Nässeschaden bzw. Durchnässungsfolgeschaden

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LG Tübingen –  Az.: 4 S 7/14 – Beschluss vom 01.10.2014

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nagold vom 10.06.2014, Az. 3 C 24/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.

Der Kläger macht mit der Klage nach behaupteter Abtretung weitere Ansprüche aus einem Leitungswasser- bzw. Rohrbruchschaden vom 13.08.2011 aus einer zwischen seiner Ehefrau und der Beklagten abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung einschließlich Leitungswasserversicherung geltend, den diese teilweise reguliert hat.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil im schriftlichen Verfahren nach § 128 ZPO am 10.06.2014 abgewiesen und die Klagabweisung damit begründet, dass ein Entschädigungsanspruch aus der Leitungswasserversicherung für den von der Beklagten nicht regulierten und geltend gemachten Filter- und Leuchtenschaden, der mit Rechnung der Fa. Schwimmbad … vom 09.09.2011 (Bl. 35 d. Akte) abgerechnet wurde, nicht besteht, weil es sich hierbei nicht um durch die Leitungswasser- bzw. Rohrbruchversicherung versicherte Schäden handelt.

Gegen das dem Kläger am 13.06.2014 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz vom 10.07.2014, der beim Landgericht Tübingen am gleichen Tag per Fax einging, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 12.08.2014, der am gleichen Tag per Fax einging, hat er die Berufung begründet.

Symbolfoto: Von Monkey Business Images /Shutterstock.com

Der Kläger trägt vor, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei dem geltend gemachten Schaden um Beschädigungen an nichtversicherten Sachen gehandelt habe. Alle abgerechneten Schadenspositionen und hierbei insbesondere der Filter und die Leuchten seien auf ein Leck in der zur was[…]


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