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Rechtsanwälte Kotz GbR

Befangenheitsantrag – Ablehnung eines Richters wegen nicht gewährter Akteneinsicht

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AG Kitzingen –  Az.: 2 OWi 962 Js 7776/19 –  Beschluss vom 16.11.2019

I. Gegen die Betroffene wurde mit Bußgeldbescheid der ZBS Viechtach vom 28.02.2019, Az. … ein Bußgeldbescheid erlassen, gegen den sie durch ihren Verteidiger nach Zustellung am 04.03.2019 am 08.03.2019 Einspruch eingelegt hat.

Auf Antrag vom 08.03.2019 erhielt der Verteidiger am 25.03.2019 von der ZBS Viechtach Akteneinsicht.

Die Akten wurden über die Staatsanwaltschaft Würzburg dem Amtsgericht Kitzingen zugeleitet, wo sie am 09.05.2019 eingingen. Am selben Tage wurde Termin bestimmt auf 03.06.2019, wobei der Verteidiger aufgefordert wurde, eine Vollmacht vorzulegen.

Auf Antrag des Verteidigers, den Termin wegen seines Urlaubs zu verlegen, erfolgte Umladung auf den 24.06.2019, wieder unter Aufforderung an den Verteidiger, eine Vollmacht vorzulegen.

Auf Antrag vom 20.05.2019 erhielt der Verteidiger am 28.05.2019 durch das Gericht Akteneinsicht.

Da die Ladung der Betroffenen zum Termin am 24.06.2019 nicht zugestellt werden konnte, wurde dieser Termin, für den gleichzeitig ein Verlegungsantrag wegen Terminskollision des Verteidigers vorlag, aufgehoben.

Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Es wurde daraufhin Termin bestimmt auf 02.09.2019.

Am 02.08.2019 beantragte der Verteidiger Akteneinsicht, die ihm durch das Gericht am 08.02.2019 gewährt wurde.

Der Termin am 02.09.2019 wurde in der Folgezeit aufgehoben, da eine Zustellung der Ladung nicht nachgewiesen werden konnte.

Nach einem persönlichen Kontakt der Betroffenen mit der Polizei gab diese eine Anschrift in Großbritannien an.

Es wurde daraufhin Termin für den 25.11.2019 bestimmt und die Ladung der Betroffenen im Vereinigten Königreich angeordnet.

Mit Scheiben vom 08.10.2019 ersuchte der Verteidiger um Akteneinsicht. Der zuständige Richter verfügte daraufhin eine Wiedervorlage mit Eingang des Rückscheins, sp. Am 25.10.2019.

Am 25.10.2019 wiederholte der Verteidiger seinen Antrag auf Akteneinsicht. Eine weitere Verfügung des zuständigen Richters befindet sich nicht bei den Akten.

Mit Fax vom 07.11.2019, auf das verwiesen wird, lehnte der Verteidiger den zuständigen Richter am Amtsgericht … wegen des Verdachts der Besorgnis der Befange[…]


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