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ANOM-App des FBI – erhobenen Date unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot

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OLG Saarbrücken – Az.: 4 HEs 35/22 – Beschluss vom 30.12.2022

1. Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.

2. Die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1 StPO) wird dem Landgericht Saarbrücken – 4. Große Strafkammer – für die Dauer von höchstens drei Monaten übertragen (§ 122 Abs. 3 Satz 3 StPO).

3. Neuer Termin zur Haftprüfung (§ 122 Abs. 4 StPO) wird bestimmt auf den 30. März 2022.
Zusammenfassung
Verdacht des illegalen Drogenhandels: Angeklagter bleibt in Untersuchungshaft.

Der Angeklagte V. wird aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Saarbrücken vom 2. Juli 2022 und eines Beschlusses der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 30. November 2022 in Untersuchungshaft bleiben. Die Anklage vom 21. Oktober 2022, die den Angeklagten und drei weitere Tatverdächtige betrifft, wurde zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Am 4. Januar 2023 soll das Hauptverfahren beginnen. Der Angeklagte wird sich sechs Monate in Untersuchungshaft befinden, bevor der Senat gemäß §§ 121, 122 StPO über die Frage der Haftfortdauer entscheidet.

(Symbolfoto: mundissima/Shutterstock.com)

Der Angeklagte wird verdächtigt, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge illegal gehandelt zu haben. Er soll über den Krypto-Provider „A.“ unter dem Nutzernamen „h.“ gehandelt haben. Die Beweismittel für diesen Verdacht wurden im Zuge eines Rechtshilfeersuchens durch das FBI gewonnen. Die Kommunikationsinhalte wurden auf einem Server des Providers A. gesichert und den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt. Das deutsche Prozessrecht gestattet die Verwertung der im Ausland gesicherten Beweise in einem Strafverfahren gegen den Angeklagten, da es keine ausdrücklichen Verwendungsbeschränkungen für im Wege der Rechtshilfe aus dem Ausland erlangte Daten gibt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Ausland erhobenen Beweise unter Verstoß gegen völkerrechtlich verbindliche Garantien oder gegen allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze gewonnen wurden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus vorliegen. Die Ermittlungen waren aufgrund der Anzahl der Tatverdächtigen und der Notwendigkeit[…]


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