SG Marburg – Az.: S 8 AS 159/14 – Urteil vom 14.10.2014
1. Der Bescheid vom 03.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2014 wird abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet an die Klägerin weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 63,30 € zu zahlen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über weitere Kosten der Unterkunft (Kaltmiete).
Die 1982 geborene Klägerin war bis zum 17.02.2014 unter der Anschrift „B-Straße, B Stadt“ gemeldet. Unter dieser Anschrift lebte die Klägerin zunächst bei ihrer Schwester.
Wegen familiärer Streitigkeiten verlies die Klägerin im Februar 2014 die Wohnung der Schwester und wohnte vorrübergehend bei Freunden, um sich eine eigene Wohnung zu suchen.
Symbolfoto: Von nitpicker /Shutterstock.comDie Klägerin beantragte mit Antrag vom 18.02.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Hauptantrag war als aktuelle Anschrift „C-Straße“ in C-Stadt (A-Stadt) vermerkt. Zudem wurde ein Wohnungs-Einheitsvertrag vom 15.02.2014 über eine 2 Zimmer Wohnung mit einer Wohnfläche von 36 Quadratmetern im Haus „C-Straße C-Stadt Dachgeschoss links Nr. xx“ vorgelegt. Als Mietbeginn war der 01.03.2014 vermerkt. Die Netto-Kaltmiete beläuft sich für diese Wohnung auf 270,- EUR zzgl. eines Betriebskostenvorschusses vom 100,- EUR, insgesamt 370,- EUR.
Mit Schreiben vom 20.02.2014 forderte die Beklagte zur Vorlage von verschiedenen Unterlagen auf. Nach weiteren Ermittlungen und Berechnungen bewilligte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 03.04.2014 aufgrund des Antrages vom 18.02.2014 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.07.2014. Neben dem Regelbedarf wurde eine Grundmiete in Höhe von 206,70 EUR sowie ein Bedarf an Heizung in Höhe von 50,- EUR und ein Bedarf an Nebenkosten in Höhe von weiteren 50,- EUR, insgesamt für Kosten der Unterkunft 306,70 EUR bewilligt.
Die Klägerin begehrte die vollständige Übernahme der Kosten der Unterkunft und legte gegen den Bescheid vom 03.04.2014 Widerspruch ein.
Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 03.04.2014 i[…]