OLG Koblenz – Az.: 3 U 814/14 – Beschluss vom 28.10.2014
Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichter – vom 6. Juni 2014 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 28. November 2014. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. In diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:
I.
Symbolfoto: Von SpeedKingz /Shutterstock.comDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Form eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung in Anspruch.
Die Klägerin, eine Wohnungseigentumsgemeinschaft, beauftragte die Beklagte mit Werkvertrag vom 15. Mai 2006 mit der Erstellung der Außenanlagen am Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentumsanlage …[Z]. Leistungsinhalt war neben der Herstellung der Außenanlagen, des Hofbereiches und eines Fußweges das Liefern und Herstellen eines Spritzschutzstreifens um die Gebäude sowie das Liefern und Einbringen von Mutterboden und Mineralgemisch. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf den Werkvertrag vom 15.5.2006 (Anlage K 1) Bezug genommen.
Im April 2009 traten erstmals Mängel in Form von Feuchtigkeitsschäden an dem Gebäude auf. Insbesondere wies der hergestellte Sockelputz Schäden auf. Ein von der Klägerin vorgerichtlich beauftragtes Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. …[A] (Anlage K 7) vom 2. November 2010 stellte fest, dass eine fehlerhafte erstellte Bauwerksabdichtung ursächlich für die eingetretenen Feuchtigkeitserscheinungen war.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug g[…]