LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 16 Sa 1095/14 – Urteil vom 21.10.2014
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 30. April 2014 – 2 Ca 1573/13- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Einbeziehung einer Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Klägerin.
Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit 1988 als Fluggastabfertigerin auf dem Flughafen Berlin-Sch. beschäftigt. Die Klägerin arbeitet in Teilzeit in einer 25 Stundenwoche. Die Beklagte unterhält ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich Bodenverkehrsdienste an den Flughäfen Schönefeld (bei Berlin) und Berlin-T.. Sie ist Mitglied des Allgemeinen Verbandes der Wirtschaft für Berlin und Brandenburg e. V. (AWB).
Symbolfoto: Von goffkein.pro /Shutterstock.comDie Beklagte wandte bis August 2013 einen mit der Firma G. Berlin GmbH abgeschlossenen Vergütungstarifvertrag Nr. 10 (im Folgenden: VTV Nr. 10) an.
Der Manteltarifvertrag für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 25. Februar 2013 (im Folgenden: MTV BVD), allgemeinverbindlich mit Wirkung ab dem 1. September 2013, enthält auszugsweise folgende Regelungen:
3. Abschnitt: Vergütung
§ 13 Allgemeines
(1) Die Vergütung besteht aus
(a) dem Monatsentgelt gemäß § 14,
(b) etwaigen Überstundenzuschlägen gemäß § 15 Abs. 3
(c) etwaigen Zuschlägen gemäß § 16,
(d) etwaigen weiteren in einem VTV geregelten Entgeltbestandteilen,
(e) etwaigen Zulagen.
(2) Beginnt oder endet die Tätigkeit im Laufe eines Kalendermonats, wird für jeden innerhalb der Beschäftigungszeit liegenden Kalendertag des betreffenden Monats die Vergütung gemäß Abs. (1) anteilig gezahlt.
(3) Für jeden Arbeitstag, für den ein Vergütungsanspruch nicht besteht, wird der einem Arbeitstag entsprechende Anteil des Monatsgrundentgelts in Abzug gebracht. Hierbei wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit des Beschäftigten zu Grunde gelegt. Diese berechnet sich, indem sich die Regelarbeitszeit bei dem jeweiligen Beschäftigten im Jahresdurchschnitt verteilt, dividiert. …
(4) D[…]