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Vertragspflichtverletzung – Ausschluss in AGB

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Oberlandesgericht Celle
Az: 11 U 78/08
Urteil vom 30.10.2008

In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 8. April 2008 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Vermittlung geschlossener Immobilienfonds (Immobilienfonds „Immobilienfonds xx.“) mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

1. A. GmbH und/oder deren Mitarbeiter/Handelsvertreter haften nur im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und/oder grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen und/oder Verletzung des Körpers, Gesundheit und des Lebens.

2. Eventuelle Schadensersatzansprüche gegen A. GmbH und/oder deren Mitarbeiter/Handelsvertreter, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren – vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher Verjährungsfristen – mit Ablauf des auf das Jahr, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt, oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste, folgenden Jahres, längstens jedoch – ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis – in drei Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(Diese Regelung gilt nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.)

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2007 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil ist abzuändern und[…]


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