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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnung nach Verteilungsschlüssel Wohnfläche

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Die Bedeutung der Wohnfläche in der Betriebskostenabrechnung
In einer Welt, wo jeder Quadratmeter zählt, sind genau definierte Raummaße entscheidend. Im vorliegenden Fall ging es um die Klarheit der Quadratmeteranzahl in einem Mietvertrag, die zur Berechnung der Betriebskosten dient. Das Hauptproblem lag in der Ermittlung der korrekten Wohnfläche, die für die Verteilung der Betriebskosten maßgeblich ist. Ein Fall, der bei den Beteiligten und vielleicht auch bei Ihnen Fragen aufwirft: Wie wirkt sich die Wohnfläche auf die Betriebskostenabrechnung aus und wie werden spezielle Räumlichkeiten wie Dachböden oder Keller dabei berücksichtigt?

Direkt zum Urteil Az: 32 C 19/22 springen.

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Interpretation der Wohnfläche und deren Einfluss auf die Betriebskosten
Nach den Bestimmungen der Wohnflächenverordnung (WoFlV) besteht eine präzise Definition, welche Räume zur Wohnfläche zählen und welche nicht. Dies ist besonders wichtig, da die Größe der Wohnfläche Einfluss auf die Höhe der Betriebskosten hat, die der Mieter zu tragen hat. So wurden in diesem Fall ein unbeheizter Hauswirtschaftsraum im Zwischengeschoss sowie Dachschrägenbereiche im 2. Obergeschoss diskutiert.
Die Rolle von unbeheizten Räumen in der Wohnflächenberechnung
In dem betrachteten Fall gab es einen unbeheizten Hauswirtschaftsraum im Zwischengeschoss mit einer Fläche von 14 Quadratmetern. Es wurde entschieden, dass dieser Raum nicht zur Wohnfläche zählt, was die Betriebskosten für den Mieter reduziert. Das Urteil beruht auf § 2 Abs. 3 Nr. 1 b) bis e) WoFlV, der bestimmte Abstellräume von der Berechnung der Wohnfläche ausschließt. Dies unterstreicht, wie wichtig es ist, dass Vermieter und Mieter die korrekte Wohnfläche des Mietobjekts kennen und verstehen.
Kein Abzug für Dachschrägen
Ein weiteres interessantes Element des Falls betraf die Dachschrägen im 2. Obergeschoss der gemieteten Wohnung. Obwohl die Wohnflächenverordnung grundsätzlich einen Abzug für Dachschrägen vorsieht, wurde in diesem Fall kein solcher Abzug vorgenommen. Dies lag daran, dass der Beklagte trotz ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts keinen solchen Abzug in der gesetzten Frist beantragt hat. Es zeigt, dass sowohl die Kenntnis der Wohnflächenverordnung als auch das zeitnahe Handeln im rechtlichen Rahmen entscheidend sein können.

Insgesamt illustriert dieses Urteil die komplexe Natur der Betriebskostenabrechnung und wie verschiedene Elemente, wie die korrekte Ermittlung der Woh[…]


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