OVG Münster – Az.: 16 B 1583/21 – Beschluss vom 31.08.2022
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. September 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsgegner günstigeren Ergebnis.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az. 10 K 2646/21) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. August 2021 war hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1) und hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins (Nr. 2) wiederherzustellen, weil die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. Es sprechen gewichtige Gründe dafür, dass seine Klage insoweit Erfolg haben wird, weil die angefochtene Ordnungsverfügung sich hinsichtlich dieser Anordnungen bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist. Der Antragsgegner konnte nicht nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, weil dieser das unter dem 14. April 2021 angeordnete Gutachten nicht beigebracht hat. Denn der Schluss nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2019 – 16 E 457/18 -, juris, Rn. 8 f., und vom 25. August 2021 – 16 B 1059/21 -, juris, Rn. 3.
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
(Symbolfoto: SP-Photo/Shutterstock.com)Der Antragsgegner konnte die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens gegenüber dem Antragsteller nicht auf § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG stützen. Nach dieser Regelung hat die zuständige Behörde in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut[…]