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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Darlegungslast des Geschädigten bei Vorschäden des Unfallfahrzeug

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AG Aachen – Az.: 110 C 372/12 – Urteil vom 27.11.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Dieser Verkehrsunfall ereignete sich am 21.11.2011 gegen 19.26 Uhr in Aachen auf der Kreuzung …/…straße. An dem Unfall war beteiligt das damals dem Kläger gehörende Fahrzeug PKW Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen … (Erstzulassung 31.01.2002) sowie der dem Erstbeklagten gehörende und von ihm gesteuerte und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte PKW Honda mit dem Kennzeichen … . Der Unfall wurde allein schuldhaft verursacht durch den Erstbeklagten unter Verletzung des Vorfahrtrechtes des Klägers, wobei der Hauptanstoß durch das Fahrzeug des Erstbeklagten an dem Fahrzeug des Klägers im Bereich der rechten Fahrzeugseite war.

Der Kläger ließ nach dem Unfall ein Sachverständigengutachten über die Höhe der Reparaturkosten bzw. den Umfang der zu ersetzenden Schäden erstellen. Dieses Gutachten erstellte der Sachverständige …. unter dem 24.11.2011. Dieser Sachverständige ermittelte unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von 6.504,69 Euro (netto), wobei er zu einem wirtschaftlichen Totalschaden kam unter der Annahme, dass das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert zum Unfallzeitpunkt von 4200,00 Euro hatte und einen Restwert von 500,00 Euro = 3.700.00 Euro. In dem Gutachten des Sachverständigen … war als Vorschäden angegeben „instandgesetzter Heckschaden“.

Vorprozessual teilte der Kläger der Zweitbeklagten auf deren Verlangen mit, dass er das Fahrzeug von einem Dritten erworben habe und dass bei Ankauf ihm mitgeteilt worden sei, dass das Fahrzeug jeweils beseitigte Schäden am Heck und an der rechten Fahrzeugseite gehabt habe.

Der Kläger hat nach dem Unfall vom 21.11.2011 sein Fahrzeug an einen in Rumänien wohnenden Käufer veräußert zum Preise von 560,00 Euro.

Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug habe am 21.11.2011 vollständig und fachgerecht beseitigte Vorschäden im Bereich der rechten Fahrzeugseite gehabt, so dass die von dem Sachverständigen … festgestellten Schäden ausschließlich durch den Erstbeklagten verursacht worden seien. Zum Beweis beruft […]


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