VG Hannover – Az.: 12 B 3844/21 – Beschluss vom 23.07.2021
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung, die die Antragsgegnerin der Beigeladenen zu 1) für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses erteilt hat.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks K., Flurstück L. der Flur M. der Gemarkung N.. Das Grundstück ist mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus bebaut. In südwestlicher Richtung grenzt das Grundstück des Antragstellers an das im Miteigentum der Beigeladenen zu 1), der Beigeladenen zu 3) und des Beigeladenen zu 4) stehende Grundstück O., Flurstück P. der Flur M. der Gemarkung N. (im Folgenden: Baugrundstück), an. Auf dem Baugrundstück, das früher ebenfalls mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus bebaut war, ist zu Gunsten des Grundstücks des Antragstellers eine Abstandsflächenbaulast im Baulastenverzeichnis eingetragen. Die beiden Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht nach der übereinstimmenden Einschätzung der Beteiligten einem reinen Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO. Das Gelände fällt im Bereich der beiden Grundstücke in Richtung Nordwesten ab.
(Symbolfoto: Eviart/Shutterstock.com)Unter dem 11. November 2018 stellte die Beigeladene zu 1) für die Erbengemeinschaft Q. bei der Antragsgegnerin eine Bauvoranfrage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohneinheiten auf dem Baugrundstück.
Mit Bauvorbescheid vom 10. Dezember 2018 bescheinigte die Antragsgegnerin der Erbengemeinschaft die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Die geplante Größe des Doppelhauses stelle allerdings das Maximum dessen dar, was sich an dieser Stelle bezogen auf das Maß der baulichen Nutzung einfüge. Nach den grüngestempelten Bauvorlagen soll das aus zwei Teilen bestehende Wohngebäude ein Flachdach erhalten. An der Südwestseite des Gebäudes – zur R. hin – sind […]