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AGB-Kontrolle einer Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag – fehlende Ankündigungsfrist

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ArbG Berlin-Brandenburg – Az.: 2 Sa 1230/10 – Urteil vom 07.10.2010

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 22.04.2010 – 8 Ca 2793/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsdifferenzen, die sich aus dem Streit über die Geltung einer Kurzarbeitsregelung ergeben, und um Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin war in der Zeit vom 24. September 2001 bis zum 12. März 2010 (Eigenkündigung) als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten, einem Unternehmen des Speditionsgewerbes, gegen ein Bruttoentgelt von 1.600,00 EUR bei einer 42-Stunden-Woche beschäftigt.

Im Arbeitsvertrag vom 24. September 2001 ist unter anderem vereinbart:

„5. Kurzarbeit

Kurzarbeit kann, wenn sie vom Arbeitsamt anerkannt wird, für den Betrieb, eine Betriebsabteilung oder einzelne Arbeitnehmer nach deren Ankündigung eingeführt werden.“

Die Beklagte rechnete die Vergütung für die Monate Juli 2009 bis November 2009 unter Berücksichtigung einer eingeführten Kurzarbeit vermindert ab, ebenso in der darauf folgenden Zeit bis Februar 2010. Sie hat sich darauf berufen, dass im Betrieb der Beklagten Kurzarbeit eingeführt worden und dass die Klägerin durch eine Mitarbeiterin entsprechend informiert worden sei. Die Agentur für Arbeit habe am 20. Juli 2009 für die Betriebsabteilung, in der die Klägerin beschäftigt war, die Einführung von Kurzarbeit bis zum Jahresende und später darüber hinaus genehmigt.

Demgegenüber hat die Klägerin die entsprechende Vertragsklausel für unwirksam gehalten, die Einführung von Kurzarbeit bestritten und volle Vergütung ebenso wie einen Urlaubsabgeltungsanspruch mit der vorliegenden, bei Gericht am 23. Dezember 2009 eingegangen Klage geltend gemacht.

Von einer näheren Darstellung des Parteivorbringens erster Instanz wird unter Bezugnahme auf die dort gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung abgesehen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22. April 2010 den Klageanspruch überwiegend als gegeben angesehen und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 12.061,26 EUR brutto abzüglich 4.545,93 EUR netto nebst Zinsen zu zahlen. Es hat dabei die Vergütungsansprüche der Klägerin monatsweise errechnet und hierzu festgestellt, dass die Ansprüche nicht dadurch geschmälert worden seien, dass bei der Beklagten wirksam Kurzarbeit eingeführt worden sei. Zum einen habe die Beklagte den Beweis für die Bewilligung gerade im Bereich de[…]


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