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Abschleppkosten – Parken absolutes Halteverbot

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VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ – Az.: 3 K 416/08.KO
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Abschleppkosten hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2008, für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Abschleppkosten. Sie ist Halterin des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen MYK- … Am 01. April 2007 parkte sie ihr Fahrzeug gegen 1.10 Uhr auf dem befestigten Randstreifen neben der Fahrbahn der Bundesstraße 9 (B 9) vor der Gaststätte „C.“. In diesem Bereich ist durch Anbringen des Verkehrszeichens 283 zu § 41 StVO mit Zusatzzeichen ein absolutes Halteverbot, auch auf dem Randstreifen, angeordnet. Außer dem Fahrzeug der Klägerin parkten noch weitere Fahrzeuge auf den Randstreifen vor der Gaststätte.
Die kontrollierenden Polizeibeamten beschlossen, das Fahrzeug der Klägerin von dort entfernen zu lassen und beauftragten hiermit die Firma H.-Abschleppdienst GmbH in K., die aufgrund eines Vertrages mit dem Beklagten auf Anweisung hin Abschleppmaßnahmen durchführt. Nach Eintreffen der Firma H. wurden erste vorbereitende Maßnahmen zum Abschleppen des Fahrzeugs getroffen. So wurde das Fahrzeug in Augenschein genommen und es erfolgte eine Überprüfung der Lenkung und der Handbremse. Des Weiteren wurde untersucht, ob ein Gang eingelegt war. Nach Abschluss dieser Maßnahmen wurde der Abschleppvorgang eingestellt, da die Klägerin erschien und ihr Fahrzeug eigenständig wegfuhr. Die Firma H. entfernte daraufhin kostenpflichtig ein weiteres Fahrzeug, das sich ebenfalls in dem Bereich vor der Gaststätte befand. Mit Schreiben vom 11. April 2007 berechnete die Firma H. dem Beklagten fÃ[…]


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