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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankentagegeldversicherung – Versicherungsleistungen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

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LG Oldenburg –  Az.: 13 O 1391/13 –  Urteil vom 06.12.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 14.05.1950 geborene Kläger, der von Beruf Flugkapitän ist, unterhielt bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung, aus der ihm ab dem 183. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Tagegeld in Höhe von 210 € zustand. Seit dem 01.12.2009 ist der Kläger in Altersteilzeit tätig; das Arbeitsverhältnis wird mit Beendigung der Altersteilzeit am 30.09.2015 enden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Altersteilzeitarbeitsvertrag (Anlage K3, Bl.18) verwiesen. Seit dem 01.12.2012 befindet der Kläger sich in der Freistellungsphase. Nachdem er angezeigt hatte, ab 12.06.2012 arbeitsunfähig zu sein, zahlte die Beklagte nach Ablauf der Karenzzeit im Dezember 2012 für 21 Tage ein Krankentagegeld von insgesamt 4.410 € an den Kläger, stellte ihre Zahlungen dann aber ein, teilte mit Schreiben vom 15.02.2013 (Anlage K7, Bl.25) mit, dass die Versicherungsfähigkeit mit Beginn der Freistellungsphase ende und forderte ihre erbrachten Leistungen zurück. Sowohl die von dem Kläger eingereichten MB/KT 78 als auch die von der Beklagten vorgelegten MB/KT 2011 enthalten in § 15 folgende Regelung:

(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Person a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit….

In dem Tarif heißt es, dass diejenigen Personen versicherungsfähig sind, die regelmäßig Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit beziehen.

Symbolfoto: Von alexkich /Shutterstock.com

Der Kläger behauptet, er sei seit Juni 2012 arbeitsunfähig, und trägt zu seiner in der aktiven Zeit der Altersteilzeit ausgeübten Tätigkeit im Einzelnen vor. Er leide an einem Diabetes mellitus II, der nach einer Stoffwechselentgleisung vorübergehend mit Insulin habe behandelt werden müssen. In den Bestimmungen über die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals sei festgehalten, dass ein Bewerber mit einem insulinpflichtigen Diabetes als untauglich bewertet werden[…]


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