AG Brandenburg, Az.: 31 C 63/15, Urteil vom 14.10.2016
1. Die Beklagte/Widerklägerin wird verurteilen, an die Klägerin/Widerbeklagte den Pkw-Anhänger vom Typ WM AZ 20/01 mit dem amtlichen Kennzeichen: … und der Fahrgestellnummer: …herauszugeben, jedoch nur Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 150,00 Euro.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin/Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte/Widerklägerin Abschleppkosten in Höhe von 150,00 Euro brutto zu zahlen, jedoch nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Pkw-Anhängers vom Typ WM AZ 20/01 mit dem amtlichen Kennzeichen: … und der Fahrgestellnummer: ….
4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin/Widerbeklagte 33% und die Beklagte/Widerklägerin 67% zu tragen.
6. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin/Widerbeklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,00 Euro.
Die Beklagte/Widerklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.350,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin/Widerbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Beschluss
Der Gebührenstreitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 6.456,03 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin/Widerbeklagte begehrt von der Beklagten/Widerklägerin die Herausgabe des in ihrem Eigentum stehenden und am 03. Mai 2005 erstmals zugelassenen Pkw-Anhängers.
Die Beklagten/Widerklägerin im Wege der Widerklage von der Klägerin/Widerbeklagte die Zahlung von Abschleppkosten und „Standgebühren“.
Die Klägerin/Widerbeklagte trägt vor, dass sie unter dem 15.08.2014 festgestellt habe, dass ihr Pkw-Anhänger sich nicht mehr auf dem Gelände, gelegen … Straße in B… – wo sie zuvor ihr Büro betrieben habe und wo sie diesen Anhänger abgestellt hätte – befunden habe. Der Pkw-Anhänger habe dort auch nicht auf dem „Parkplatz“ des Grundstücks, sondern vielmehr auf einer dortigen „Abstellfläche“ gestanden. Auch habe sie den Pkw-Anhänger dort auf der „Abstellfläche“ abgestellt, wo er niemanden stören oder behindern würde.
Des weiteren würde sie darauf hinweisen, dass in sichtbarer Entfernung vo[…]