Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch des Abschleppunternehmers auf Erstattung von Standgebühren?

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

AG Brandenburg, Az.: 31 C 63/15, Urteil vom 14.10.2016

1. Die Beklagte/Widerklägerin wird verurteilen, an die Klägerin/Widerbeklagte den Pkw-Anhänger vom Typ WM AZ 20/01 mit dem amtlichen Kennzeichen: … und der Fahrgestellnummer: …herauszugeben, jedoch nur Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 150,00 Euro.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin/Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte/Widerklägerin Abschleppkosten in Höhe von 150,00 Euro brutto zu zahlen, jedoch nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Pkw-Anhängers vom Typ WM AZ 20/01 mit dem amtlichen Kennzeichen: … und der Fahrgestellnummer: ….

4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin/Widerbeklagte 33% und die Beklagte/Widerklägerin 67% zu tragen.

6. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin/Widerbeklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,00 Euro.

Die Beklagte/Widerklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.350,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin/Widerbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Symbolfoto: peterzayda / Bigstock
Beschluss
Der Gebührenstreitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 6.456,03 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin/Widerbeklagte begehrt von der Beklagten/Widerklägerin die Herausgabe des in ihrem Eigentum stehenden und am 03. Mai 2005 erstmals zugelassenen Pkw-Anhängers.

Die Beklagten/Widerklägerin im Wege der Widerklage von der Klägerin/Widerbeklagte die Zahlung von Abschleppkosten und „Standgebühren“.

Die Klägerin/Widerbeklagte trägt vor, dass sie unter dem 15.08.2014 festgestellt habe, dass ihr Pkw-Anhänger sich nicht mehr auf dem Gelände, gelegen … Straße in B… – wo sie zuvor ihr Büro betrieben habe und wo sie diesen Anhänger abgestellt hätte – befunden habe. Der Pkw-Anhänger habe dort auch nicht auf dem „Parkplatz“ des Grundstücks, sondern vielmehr auf einer dortigen „Abstellfläche“ gestanden. Auch habe sie den Pkw-Anhänger dort auf der „Abstellfläche“ abgestellt, wo er niemanden stören oder behindern würde.

Des weiteren würde sie darauf hinweisen, dass in sichtbarer Entfernung vo[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv