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WEG – Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum

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LG Koblenz –  Az.: 2 S 74/12 –  Urteil vom 16.12.2013

1.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. und auf die Berufung der Beklagten zu 3. wird das Teilversäumnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Andernach vom 28.11.2012, Az: 60 C 598/10, WEG wie folgt abgeändert:

Die Klage wird bezüglich der Klageanträge der Klägerin,

1. die Beklagten zu 1. bis 3. werden verurteilt zuzustimmen, dass die Kosten für die Sanierung der Kellergeschosswohnung von den Wohnungseigentümern nach Maßgabe ihrer Miteigentumsanteile anteilig getragen werden und hierfür eine Sonderumlage in Höhe von 54.400,25 € gebildet wird,

2. die Beklagten zu 1. bis 3. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 8.153,60 € nebst Zinsen – gemäß der im Urteil im Einzelnen titulierten Zinsstaffelung – zu zahlen und

3. es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. bis 3. verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Verzögerung der Renovierung der Kellergeschosswohnung im Anwesen … seit dem 01.01.2012 entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird,

abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Amtsgericht nach Entscheidung/Erledigung des Einspruchs gegen den das Versäumnisurteil betreffenden Teil insgesamt zu entscheiden.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin und die Beklagten zu 1. bis 3. sind die Wohnungseigentümer der WEG … Straße …, die wiederum die Beklagte zu 4. ist. Das Objekt war ursprünglich als ein Zweifamilienhaus einschließlich Keller geplant und errichtet worden mit einer Wohnung im Erdgeschoss und einer Wohnung im Dachgeschoss. Es wurde im Jahr 1995 in 2 Wohnungen und 1996 in 3 Wohnungen geteilt (vgl. Teilungserklärung vom 06.02.1995, GA Bl. 530 ff und Teilungserklärung vom 12.09.1996, GA 540 ff). Die durch die spätere Teilung geschaffene Wohnung im Kellergeschoss (MEA von 24,19/100) steht im Sondereigentum der Klägerin, die sie im März 2002 kaufte und im Juli 2002 dort einzog. Die Wohnung im Erdgeschoss steht im Sondereigentum der Beklagten zu 1. und 2. (MEA 32,05/100) und die Wohnung im Dachgeschoss im Sondereigentum der Beklagte zu […]


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