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Nichterhebung von Kosten nach § 21 GKG – Umfang

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LG Hagen – Az.: 31 Ks 2/20 – Beschluss vom 09.12.2021

In der Strafsache hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Hagen auf die Anträge der Angeklagten vom 23.09.2021 am 09.12.2021 beschlossen:

Auslagen des Gerichts im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 2 GKG, die für die 13 Hauptverhandlungstermine vom 10.08.2020 bis 21.09.2020 entstanden sind, werden nicht erhoben.

Im Übrigen wird der Antrag, die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen insoweit nicht den Angeklagten aufzuerlegen, als sie sich auf die 13 Hauptverhandlungstermine vom 10.08.2020 bis 21.09.2020 beziehen, zurückgewiesen.
Gründe:
I.

Den Angeklagten sowie dem mittlerweile gesondert verfolgten pp. wurde mit Anklageschrift vom 18 02 2020, Az.: 600 Js 7/19 unter anderem vorgeworfen, Mitglieder einer kriminellen Vereinigung zu sein. Den Angeklagten M, und dem mittlerweile gesondert verfolgten pp. wurde zudem versuchter Mord vorgeworfen. Zudem wurden den Angeklagten weitere Delikte, unter anderem Verstoß gegen das Waffengesetz, Körperverletzung, Nötigung und Sachbeschädigung vorgeworfen.

Mit Eröffnungsbeschluss vom 26.05.2020 wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Schwurgericht eröffnet.

Die Hauptverhandlung begann sodann am 10.08.2020. Fortsetzungstermine wurden durchgeführt am 11.08.2020, 13.08.2020, 14.08.2020, 19.08.2020, 20.08.2020, 25.08.2020, 27.08,2020, 31.08.2020, 03.09.2020, 04.09.2020, 07.09.2020 und 21.09.2020. Weitere Termine waren bis inklusive November 2020 angesetzt worden, insgesamt 32 Verhandlungstermine. Es wurden zwar zwei Ergänzungsschöffen eingesetzt, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, Ergänzungsrichter wurden aber nicht hinzugezogen.

Sodann musste die Hauptverhandlung aufgrund des Umstandes, dass die zur Urteilsfindung berufene Richterin kurzfristig aus dem Justizdienst ausgeschieden ist, unterbrochen werden. Richterin pp. teilte ihren Entschluss, die Justiz verlassen zu wollen, Mitte September 2020 mit. Eine avisierte Verständigung kam nicht zustande, so dass das Verfahren nicht rechtzeitig vor dem Ausscheiden der Richterin zum Abschluss gebracht werden konnte. Die Hauptverhandlung wurde sodann unterbrochen und nach Terminsabstimmung mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten am 14.01.2021 in neuer Kammerbesetzung erneut begonnen.

Unter dem 23.09.2021 beantragte die Verteidigerin des Angeklagten pp, Frau Rechtsanwältin pp., die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen insoweit nicht dem Angeklagten -aufzuerlegen, als sie sich auf die 13 Hauptverh[…]


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