LG Saarbrücken – Az.: 14 O 212/13 – Urteil vom 23.12.2013
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Streitwert: 150.000,- Euro (§ 3 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der Todesfalleistung aus einer Risikolebensversicherung in Anspruch.
Zwischen dem am 5. Juli 2012 (Bl. 3 GA) verstorbenen Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Versicherungsnehmer) und der Beklagten bestand eine Risiko-Lebensversicherung – sog. „Hinterbliebenen-Absicherung“ (Versicherungsschein Nr. …, Anlage K2) nach dem Tarif CRC.64 (M), der u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung (ALB, Anlage K3) zugrunde lagen. Ausweislich des Versicherungsscheins vom 5. Juli 2010 (Anlage K2) vereinbarten die Parteien folgende Konditionen:
– (materieller) Versicherungsbeginn: 1. Dezember 2010,
– Ablauf der Versicherung und der Beitragszahlung: 1. Dezember 2025,
– Versicherungssumme im Todesfall: 150.000,- Euro.
– Bezugsberechtigte Person bei Ableben der versicherten Person: der Ehepartner der versicherten Person.
Der Versicherungsnehmer hatte den Abschluss des Vertrages am 11. Juni 2010 beantragt (Anlage K1). Die Beklagte hatte den Versicherungsnehmer darauf hingewiesen, dass dieser bereits seit dem Antragseingang vorläufigen Versicherungsschutz gemäß den hierfür geltenden Bedingungen (Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung, LA 808) genieße.
§ 11 ALB lautet: „(1) Bei Selbsttötung vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Vertrags oder seit Wiederherstellung der Versicherung besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie uns nachweisen, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Andernfalls sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. (2) Bei Selbsttötung nach Ablauf der Dreijahresfrist bleiben wir zur Leistung verpflichtet“.
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