Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitnehmer müssen sich selbst über Tarifvertragsänderungen informieren!

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz
Az.: 6 Sa 481/02
Verkündet am: 18.07.2002
Vorinstanz: Arbeitsgericht Koblenz – Az.: 7 Ca 2871/01 NR

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Der Arbeitnehmer muss sich grundsätzlich selbst über Änderungen des für ihn geltenden Tarifvertrages informieren. Der Arbeitgeber ist aus seiner Fürsorgepflicht heraus nicht verpflichtet, seine Arbeitnehmer auf neue oder veränderte Regelungen des Tarifvertrages aufmerksam zu machen.

Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer hatte mit seiner Klage Überstundenvergütungen gegenüber seinem Arbeitgeber geltend gemacht. Zur Begründung führte er aus, dass sein Arbeitgeber ihn nicht über die Verringerung der tariflichen Arbeitszeit informiert hatte und er daher einen Anspruch auf Überstundenabgeltung habe. Hiergegen brachte der Arbeitgeber vor, dass der Tarifvertrag über jedermann in der Personalabteilung einsehbar war. Der Kläger hätte also Einsicht nehmen können.
Entscheidungsgründe:
Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Da in dem Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers auf den Tarifvertrag Bezug genommen war, muss sich der Arbeitnehmer selbständig und regelmäßig über mögliche Änderungen informieren.

Urteil
In dem Rechtsstreit hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 18.07.2002 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.02.2002 – Auswärtige Kammern Neuwied – AZ: 7 Ca 2871/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte, bei der der Kläger auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.10.1976, wegen dessen weiterer Bestimmung auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 12 d.A.) Bezug genommen wird, als Hausmeister beschäftigt war, Überstundenvergütung für die Jahre 1995 und 1996 vergüten muß.
Der Kläger hat seine Klage, welche am 09.10.2001 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, im Wesentlichen damit begründet, dass ihm ein Anspruch auf die Zahlung deshalb zustünde, weil die tarifliche Ar[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv