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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anfechtung des Wohnraummietvertrags wegen Irrtums über den Mieter

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AG Donaueschingen –  Az.: 31 C 233/12 – Urteil vom 16.01.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 226,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. seit 05.05.2012 zu bezahlen, zzgl. vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 2,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 19.06.2012.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Urteil ist für die Beklagten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ehemaliger Vermieter der Beklagten. Er verlangt von den Beklagten Mietzahlungen aus dem ehemaligen Mietverhältnis.

Die Beklagten mieteten mit Mietvertrag vom 16.10.2011 beim Kläger eine 3- Zimmer- Wohnung nebst Kellerraum und Tiefgaragenstellplatz im Anwesen Straße in Ort. Mietbeginn war der 01.11.2011. Vereinbart wurden die Zahlung einer Kaltmiete in Höhe von 488,54 € zuzüglich der Miete für den Tiefgaragenstellplatz von 51,13 € sowie Nebenkostenvorauszahlung als Pauschale in Höhe von 118,30 € sowie für die Antenne von 5,60 € fix und Vorauszahlungen auf Heiz- und Warmwasserkosten sowie Kalt- und Abwasserkosten von 51,43 €. Die Gesamtmiete betrug 715,00 €.

Mit Schreiben des Mieterbundes vom 24.05.2012 kündigten die Beklagten den Mietvertrag fristlos und erklärten gleichzeitig Anfechtung des Mietvertrages. Die Beklagten führen in diesem Kündigungs-/Anfechtungsschreiben an, zu Beginn des Mietverhältnisses sei den Mietern versichert worden, die Warmzähler sollten erneuert werden, was bis heute nicht geschehen sei. Stattdessen habe sich herausgestellt, dass die Wärmezähler in den Wohnanlagen des Klägers defekt seien und dies seit Jahren. Insofern sei absehbar, dass den Mietern keine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung erstellt werden könne. Zudem hätten die Beklagten sich mit anderen Mietern des Hauses ausgetauscht und erfahren, dass es bei der Abrechnung der Nebenkosten Unregelmäßigkeiten gebe und der Verdacht nahe liege, dass unzulässigerweise Positionen als Kosten ausgewiesen würden, denen keine tatsächlichen Ausgaben zugrunde lägen. Über dies hätten die Beklagten in der örtlichen Presse erfahren, da[…]


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