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Voraussetzung für wirksame Mietvertragsbefristung

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LG Münster – Az.: 3 S 102/20 – Beschluss vom 18.01.2021

In dem Rechtsstreit weist die Kammer die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Dem Berufungskläger wird die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 28.10.2020 – 38 C 1751/20 – wird ohne Sicherheitsleistung bis zum 14.02.2021 ausgesetzt.
Gründe
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

(Symbolfoto: Bartolomiej Pietrzyk/Shutterstock.com)

Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig und begründet ist.

Die Klägerin/Berufungsbeklagte hat gegen den Beklagten/Berufungskläger einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung Q-Straße ……, Ort, Dachgeschoss links, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad aus § 546 Abs. 1 BGB.

Das Mietverhältnis wurde durch die ordentliche Kündigung der Klägerin vom 20.03.2020 wirksam zum Ablauf des 30.06.2020 beendet.

Das Mietverhältnis konnte durch ordentliche Kündigung beendet werden, weil es auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde (vgl. § 542 Abs. 2 BGB). Die im Mietvertrag vom 26.03.2019 vereinbarte Befristung (Bl. 4. d.A.) ist unwirksam. Gemäß § 575 Abs. 1 BGB ist Voraussetzung für eine wirksame Befristung unter anderem, dass der Vermieter dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Dabei muss e[…]


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