AG Bonn, Az.: 27 C 160/15, Urteil vom 22.07.2016
1. Das Versäumnisurteil vom 18.03.2016 wird aufrechterhalten, wobei sich seine Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
Die Kläger sind Mitglieder der Eigentümergemeinschaft………….
Am 14.08.2015 fand eine außerordentliche Eigentümerversammlung statt, bei der auch die Erwerber einer Wohneinheit, Frau…………, teilnahmen. Die Kläger wiederum nahmen nicht teil.
Symbolfoto: PixabayUnter Tagesordnungspunkt 6 fand die Wahl eines Verwalters statt. Von ursprünglich drei durch den Verwaltungsbeirat eingeholten Verwalterangeboten wurden zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung nur noch zwei Angebote durch die Verwaltungen aufrechterhalten. Auf die Hausverwaltung ……. entfielen bei der Abstimmung und Beschlussfassung „0 von 10.000 Miteigentumsanteilen“ und auf die Hausverwaltung …… „8.440 von 10.000 Miteigentumsanteilen“.
Entsprechend stellte die Versammlungsleiterin fest, dass die Hausverwaltung ….. zur Verwalterin der WEG gewählt worden sei. Zudem beschlossen die Anwesenden, dass der Verwaltungsbeirat auf Grundlage des Angebots und der Teilungserklärung einen Verwaltervertrag mit der Hausverwaltung …. für die Dauer von 5 Jahren mit einem Sonderkündigungsrecht nach Ablauf von 2 Jahren abschließen solle. Die Laufzeit des Vertrages solle nach Möglichkeit bereits am 01.09.2015 beginnen.
Hinsichtlich der weiteren Details wird auf das Protokoll der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 14.08.2015 Blatt. 3 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Kläger sind der Auffassung, dass der Beschluss unter TOP 6 ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche, da zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung und de[…]