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WEG – Ansprüche gegen WEG

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OLG Rostock
Az.: 3 W 31/08
Beschluss vom 07.04.2009

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 18.12.2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde trägt die Antragstellerin.
3. Der Gegenstandswert beträgt bis 16.000,00€.

Gründe
I.
Die Antragstellerin ist – u.a. – Eigentümerin von Wohneinheiten im Altbau (Villa R.) der Wohnungseigentumsanlage S. in B.; der Altbau macht 38 % der Miteigentumsanteile aus. Auf die alleinige Eigentümerin des Sondereigentums an einem noch nicht errichteten Neubau entfallen 62% der Miteigentumsanteile. Sie hat ihre Rechte im Jahr 2005 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben.
Die Antragstellerin fordert die Erstattung von 62% anteiliger Versicherungsbeiträge (Gebäude-, Haftpflicht- und Glasversicherung) für die Jahre 1999 bis 2004 sowie mit Belegdatum vom 13.02.2005 für die Glasversicherung 2005 in Höhe von insgesamt 7.392,30 € sowie ferner die Erstattung anteiliger Wasserkosten für die Zeit vom 25.08.1998 bis 27.05.2002 gemäß Bescheid des ZWAR vom 19.07.2002, die dadurch angefallen sind, dass in Folge einer zunächst unbemerkt gebliebenen Havarie der Hauptwasserleitung Frischwasser im Erdreich versickert ist. Hinsichtlich des darüberhinaus geltend gemachten Feststellungsbegehrens wird ebenso wie bezüglich des Parteivorbringens auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Das Amtsgericht Bergen auf Rügen hat mit Beschluss vom 07.06.2007 den Antrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
II.
Die gem. § 62 Abs. 1 WEG n. F. i.V.m. § 45 Abs. 1 WEG a. F., §§ 27, 29 FGG statthafte und auch sonst zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin sie durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist. Die Überprüfung hat sich da[…]


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