ArbG Nienburg, Az.: 1 BV 3/13
Beschluss vom 20.08.2013
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
A.
Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1 begehrt die Ersetzung der Zustimmung ihres Betriebsrates (Beteiligter zu 2) zur außerordentlichen Kündigung ihres Betriebsratsvorsitzenden (Beteiligter zu 3).
Symbolfoto: AndreyPopov/BigstockDie Beteiligte zu 1 ist ein Zulieferunternehmen für die Automobilbranche. Bei ihr werden aufgrund eines Werkvertrages mit der Firma B. mehrere bulgarische Beschäftigte dieser Firma im Rahmen der Produktion eingesetzt. In der Vergangenheit wurden diese bulgarischen Beschäftigten auch gemeinsam mit den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1 in einer Schicht eingesetzt, wobei nicht durchgehend eine strikte Trennung der beiden Belegschaften vollzogen wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.04.2012 wandte sich der Beteiligte zu 2 an die Beteiligte zu 1 und forderte diese auf, die bulgarischen Arbeitnehmer entweder werkvertragskonform zu beschäftigen, also aus der Arbeitsorganisation der Antragstellerin herauszunehmen oder eine Einstellung dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gem. § 99 BetrVG beim Betriebsrat zu beantragen. Eine Reaktion der Beteiligten zu 1 gegenüber dem Beteiligten zu 2 auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Mit E-Mail vom 22.03.2013 wandte sich außerdem der Betriebsleiter der Beteiligten zu 1 an den Beteiligten zu 2 und teilte mit, dass nunmehr die Trennung der Belegschaft des Subunternehmens von der Belegschaft des Stammunternehmens strikt veranlasst werden solle und bat diesbezüglich um Stellungnahme, ob die Belegschaften in mehreren einzelnen Fällen gemischt werden könnten. In einer weiteren E-Mail vom 03.04.2013 teilte der Betriebsleiter auf Nachfrage des Beteiligten zu 2 mit, die geplante Vorgehensweise gehe aus der E-Mail vom 22.03.2013 eindeutig hervor, nämlich eine klare Trennung zwischen Stammbelegschaft und Subunternehmern. Die Arbeitgeberin gehe aber davon aus, dass hier eine Ausnahme gemacht werden könne und benötige die Aussage zu der Frage, ob der Betriebsrat auf einer klaren Trennung der Belegschaften bestehe. Am 21.02.2013 wurde auf der Internetseite der Industriegewerkschaft Bergbau Chemie Energie (IG BCE) unter der Übers[…]