AG Frankfurt, Az.: 32 C 3096/14 (72), Urteil vom 29.01.2016
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 614,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 03.06.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 83 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner 17 Prozent zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird für die Gerichtskosten, die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr auf 3.677,13 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten restlichen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 27.02.2014.
Die Zeugin Ö. befuhr mit dem im Eigentum des Klägers stehenden und erstmals am 29.09.2008 zugelassenen Fahrzeug der Marke C. … mit dem amtlichen Kennzeichen F-… gegen 6.30 Uhr am 27.02.2014 die Jean-Monnet-Straße in Frankfurt am Main in südliche Richtung. Die Beklagte zu 1) fuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug der Marke P. … mit dem amtlichen Kennzeichen HG-… die Abfahrt der BAB 661 in südliche Richtung. Es kam zu einem streifenden Anstoß zwischen dem rechten hinteren Seitenteil des von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs und dem linken vorderen Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs. Nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens über den Unfallhergang steht die jeweils fünfzigprozentige Einstandspflicht der Parteien für die aus dem Unfall entstandenen Schäden nicht mehr in Streit. Der Kläger holte ein Sachverständigengutachten ein, welches ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen R. und Kollegen vom 12.03.2014 Nettoreparaturkosten in Höhe von 4.928,45 EUR errechnete und eine Wertminderung von 150,00 EUR ansetzte, Die Beklagte zu 2), welche ausweislic[…]