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Können Hausgeldansprüche im Urkundenprozess geltend gemacht werden?

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LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 T 106/19 – Beschluss vom 11.12.2019

In der Beschwerdesache hat die 13. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main am 11.12.2019 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des AG Hanau vom 18.10.2019 abgeändert. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
GRÜNDE:
I.

Mit der Klage begehrte die klagende WEG rückständige Zahlungen auf Wirtschaftspläne im Urkundenverfahren. Nach Klagezustellung zahlte der Beklagte, woraufhin der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde. Das Amtsgericht hat der Klägerin die Verfahrenskosten auferlegt, da die Klage im Urkundenverfahren unstatthaft gewesen sei. Hiergegen richtet die sofortige Beschwerde der Klägerin.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91a Abs. 2, 569 ZPO statthaft und zulässig. Sie hat Erfolg.

In Folge der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO) war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten bedeutsame Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. nur BGH NJW-RR 2009, 422).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe entspricht es billigem Ermessen die Verfahrenskosten dem Beklagten aufzuerlegen.

Die Kammer teilt die Auffassung nicht, dass die Klage im Urkundenverfahren unstatthaft war.

Dies ergibt sich indes, entgegen der Auffassung der Beschwerde jedoch nicht bereits daraus, dass der Beklagte auf die Klage nicht erwidert hat und daher die Forderung unstreitig gewesen wäre (§ 138 Abs. 3 ZPO), so dass es eines Urkundenbeweises nicht bedurft hätte (vgl. BGHZ 62, 286, 289), denn in der hier zum Zeitpunkt der Erledigung vorliegenden Säumnissituation gelten wegen der Sonderregelung des § 597 Abs. 2 ZPO, die nicht durch Urkunden bewiesenen Tatsachen entgegen § 331 Abs. 1 ZPO nicht als zugestanden (BGH NJW 1974, 1199), sondern nur die Echtheit der Urkunden und die Übereinstimmung einer Abschrift mit dem Original (BeckOKZPO/Kratz, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 597 Rn. 10; MüKoZPO/Braun § 597 Rn. 7).

Gleichwohl hätte die Klage ohne das erledigende Ereignis im Urkundenverfahren Erfolg gehabt. Allerdings wird – worauf das Amtsgeri[…]


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