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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – Nachprüfungsverfahren und Einstellung der Leistungen

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LG Kiel, z.: 17 O 169/13, Urteil vom 28.05.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Symbolfoto: Nyul/Bigstock

Der Kläger ist Hals-Nasen-Ohren-Arzt (im Folgenden: HNO-Arzt). Er zog sich bereits im Jahr 1988 bei einem Segelunfall eine Schulterverletzung zu, die sich im Laufe der Zeit zu einer Knochenzyste in der Schulterpfanne und einem Impingment-Syndrom im Gelenk entwickelte. Eine mehrere Jahre später durchgeführte Operation linderte die Symptome, sodass der Kläger längere Zeit beschwerdefrei war und bis ins Jahr 2000 uneingeschränkt als HNO-Arzt arbeiten konnte.

Zum 1.12.1999 schloss der Kläger bei der xxx Lebensversicherung AG eine Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unter der Versicherungsnummer xx ab. Durch Fusion zwischen der Lebensversicherung AG und der xxx im Jahr 2002 ging die streitgegenständliche Rentenversicherung unter identischer Versicherungsnummer auf die Beklagte über. Versicherte Leistungen sind laut Versicherungsschein eine lebenslange Rente mit Rentengarantiezeit oder einmaliger Kapitalzahlung bei Erleben des 1.12.2020, eine Beitragsrückzahlung bei Tod vor Rentenbeginn sowie eine Beitragsbefreiung und monatliche Rente bei Berufsunfähigkeit bis 30.11.2020. Dem Vertrag liegen die BB-BUZ zugrunde, nach deren § 1 bei Berufsunfähigkeit von mindestens 50% die volle Befreiung von der Beitragszahlung für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen sowie die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente erfolgt. Nach § 2 BB-BUZ liegt eine vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 3 Jahre außerstande sein wird, seinen Beruf auszuüben und er auch keine andere Tätigkeit ausübt, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. In § 6 BB-BUZ ist geregelt, dass[…]


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