KG Berlin, Az.: 6 W 24/14, Beschluss vom 21.02.2014
Die Beschwerde der Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Schöneberg vom 17. Januar 2014 – 60 VI 694/12 – wird zurückgewiesen, soweit der Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zurückgewiesen wurde.
Im Übrigen wird der Beschluss aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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Das Amtsgericht hat durch Ziffer 1) des Beschlusses vom 7. Januar 2014 die Beteiligte zu 5) aus ihrem Amt als Testamentsvollstreckerin auf ihre Kosten entlassen und den Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die binnen Monatsfrist rechtzeitig erhobene und auch im übrigen gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 5).
Die Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Beteiligte zu 5) war schon deshalb nicht aus dem Amt als Testamentsvollstreckerin auf ihre Kosten zu entlassen, weil eine Testamentsvollstreckung nicht angeordnet und die Beteiligte zu 5) somit nicht Testamentsvollstreckerin war. Weder das notarielle Testament der Erblasserin noch die Vorsorgevollmacht vom 12. Juni 2012 enthält eine solche Anordnung.
In dem notariellen Testament vom 18. April 2008 (Akte des Amtsgerichts Schöneberg 60 IV … Bl. 25 ff., hier geführt als Beiakte) hat die Erblasserin den Beteiligten zu 1) zu ihrem Alleinerben berufen mit der Auflage, „eine Person auszusuchen, welche sich liebevoll und fürsorglich um meine Katze kümmert und diese in ihren Haushalt aufnimmt. Diese Person soll für Ihre Betreuungstätigkeit aus dem Erbe 1.500,00 € (in Worten: Euro eintausendfünfhundert) erhalten“. Des Weiteren hat sie vier Vermächtnisse zu Gunsten gemeinnütziger Organisationen ausgesetzt, die sich für das Wohlergehen von Tieren einsetzen oder Tiere zu gemeinnützigen Zwecken verwenden.
In der circa vier Jahre später anhand eines Formularvordrucks erteilten Vorsorgevollmacht vom 12. Juni 2012 Beiakte Bl 42 ff.) erteilte sie der Beteiligten zu 5) umfassende Vollmachten in allen in Betracht kommenden Bereichen (unter anderem Gesundheitsfürsorge, Pflegebedürftigkeit, Aufenthalts-und Wohnungsangelegenheiten[…]