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Verkehrsunfall – Vernehmung des behandelnden Arztes zum Beweis von Beschwerden

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OLG Frankfurt,Az.: 11 U 6/13 , Urteil vom 06.03.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 07.12.2012, Az. 4 O 170/11, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht Ansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend. Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es habe bereits Zweifel, ob die vom Kläger beschriebenen Beeinträchtigungen überhaupt vorgelegen hätten. Jedenfalls stehe nach Einholung des Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen A nicht fest, dass diese Verletzungen auf das Unfallereignis zurückzuführen seien.

Gegen dieses ihm am 12.12.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.01.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 04.03.2013 begründet.

Mit der Berufung verfolgt er seinen erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter. Er rügt zum einen, dass das Landgericht die Feststellungen und Ausführungen des Sachverständigen nicht richtig gewürdigt habe. So habe dieser eine unfallbedingte Muskelzerrung gerade nicht ausgeschlossen. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang auch die Erklärungen des Klägers selbst und die Aussage der Zeugin Z1 nicht gewürdigt. Zum anderen habe es fehlerhaft den Zeugen Z2 nicht zur Unfallbedingtheit der Verletzung angehört.

Symbolfoto: Von IhorL/Shutterstock.com

Der Kläger beantragt, in Abänderung des Urteils des Landgericht Limburg vom 07.12.2012

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.083,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.02.2011 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 333,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahle[…]


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