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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundbucheintragung einer Rückauflassungsvormerkung zugunsten Sukzessivberechtigter

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OLG Jena, Az.: 3 W 82/14, Beschluss vom 31.03.2014

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – E. vom 30.09.2013 – Nichtabhilfeentscheidung vom 10.02.2014 – aufgehoben.
Gründe
I.

Mit notarieller Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 11.06.2013 (Urkundenrolle-Nr. ……/2013) ließ die Beteiligte zu 1 das in dem im Betreff bezeichneten Grundbuch gebuchte Grundstück an den Beteiligten zu 2, den Sohn der Beteiligten zu 1 und 3, auf. Unter Ziff. IV. der Urkunde vereinbarten die Beteiligten unter bestimmten, im Einzelnen bezeichneten Bedingungen einen Rückübereignungsanspruch der Beteiligten zu 1 – für den Fall deren Vorversterbens zu Gunsten des Beteiligten 3 – gegenüber dem Beteiligten zu 2. Die Beteiligte zu 1 trat den Rückübereignungsanspruch für den Fall ihres Vorversterbens an den Beteiligten zu 3 ab. Zur Sicherung dieses Rückübertragungsanspruchs bewilligten und beantragten die Beteiligten ausdrücklich die Eintragung einer (einzigen) Rückauflassungsvormerkung für die Beteiligte zu 1 (auflösend bedingt) und für den Beteiligten zu 3 (aufschiebend bedingt durch den Tod der Beteiligten zu 1).

Das Grundbuchamt trug die Vormerkung unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung lediglich zu Gunsten der Beteiligten zu 1 ein. Auf entsprechende Nachfrage des verfahrensbevollmächtigten Notars erließ der Grundbuchrechtspfleger am 30.09.2013 eine Zwischenverfügung. Nach der neueren Auffassung in der Literatur sei die Eintragung sogenannter Sukzessivberechtigter unzulässig. Für die von den Beteiligten angestrebte Lösung bestehe auch kein Bedürfnis, weil das Grundbuch beim Tod der Beteiligten zu 1 berichtigt werden könne. Zulässig wäre die Eintragung einer weiteren Vormerkung zugunsten des Beteiligten zu 3, die aber nicht bewilligt sei. Der Grundbuchrechtspfleger setzte zur Beseitigung des Eintragungshindernisses eine Frist und kündigte für den Fall deren fruchtlosen Ablaufs die Zurückweisung des Eintragungsantrags an.

Dagegen richtet sich die vom Urkundsnotar für die Beteiligten eingelegte Beschwerde. Sie machen mit der Beschwerde geltend, das ein Fall der Sukzessivberechtigung im eigentlichen Sinne nicht vorliege, weil der Anspruch der Beteiligten zu 1 im Voraus für den Fall deren Vorversterbens abgetreten werde. In einem solchen Fall sei nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die Eintragung nur einer Vormerkung zulässig.

Der Grundbuchrechtspfleger half der Beschwerde mit begründetem Be[…]


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