Kostenregelung: Kirchengemeinde muss Notarkosten nicht in voller Höhe übernehmen
Im rechtlichen Kontext von Immobilienverkäufen spielt die Regelung der Kosten, insbesondere der Notarkosten, eine zentrale Rolle. Diese Kosten, die im Rahmen eines notariellen Vertrages anfallen, sind häufig Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Besonders interessant wird es, wenn es um die Frage der Kostenübernahme durch eine der Vertragsparteien geht. Konkret rückt hierbei die Thematik der Kostenprivilegierung und der entsprechenden gesetzlichen Regelungen, wie dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), in den Vordergrund. Diese Regelungen bestimmen, wer in welchem Umfang für die anfallenden Notarkosten aufzukommen hat und ob bestimmte Parteien, beispielsweise gemeinnützige Organisationen oder Kirchengemeinden, von einer reduzierten Gebührenordnung profitieren können.
Die juristische Herausforderung besteht darin, zwischen den Verpflichtungen aus dem notariellen Vertrag und den gesetzlichen Privilegien korrekt zu differenzieren. Insbesondere bei Grundstückskaufverträgen, bei denen neben den reinen Kaufkosten auch Gebühren für die Beurkundung und mögliche weitere Dienstleistungen des Notars anfallen, ist eine genaue Betrachtung und Einordnung der jeweiligen Kostenanteile und deren Trägerschaft von großer Bedeutung.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-15 W 82/16 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Kostenprivilegierung einer Kirchengemeinde als Verkäuferin eines Grundstücks im Rahmen eines notariellen Vertrags trotz einer Vereinbarung zur Kostenübernahme bestehen bleibt.
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
Abänderung des Landgerichts-Beschlusses: Das Oberlandesgericht Hamm ändert den vorherigen Beschluss des Landgerichts Arnsberg ab.
Kostenberechnung des Notars: Die ursprüngliche Kostenberechnung des Notars wird zugunsten der Kirchengemeinde (Beteiligte zu 1) korrigiert.
Gegenstand des Vertrages: Verkauf eines Grundstücks durch eine Kirchengemeinde, wobei die Kostenübernahme für die Beurkundung im Vertrag festgelegt wurde.
Streit um Gebührenermäßigung: Die Kirchengemeinde forderte eine Gebührenermäßigung gemäß § 91 GNotKG, die der Notar in[…]