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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundbucheintragung Dienstbarkeit und Vormerkung für den Betrieb von Photovoltaikanlagen

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LG Stuttgart, Az.: 8 W 25/15, Beschluss vom 22.01.2015

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Notariats – Grundbuchamt – Bad Saulgau vom 9. November 2010, Az. Referat II GRG 569/2010, Braunenweiler GB 118, abgeändert:

„Dem Grundbuchamt liegt zum Vollzug der Antrag auf Eintragung einer Dienstbarkeit und einer Vormerkung vor.

Zum Vollzug bedarf es noch der Vorlage der Zahlung des beigefügten Kostenvorschusses.

Die Kosten berechnen sich aus dem folgenden Geschäftswert:

Nutzungsentschädigung 850 €/Jahr x 25 Jahre = 21.250 €

Zur Erledigung hierzu wird eine Frist bis zum 10. März 2015 bewilligt, nach deren ergebnislosem Ablauf der bezeichnete Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen ist.“

„Kostenvorschuss

…………..

Zu zahlender Gesamtbetrag    

117 €

Überweisung unter Angabe des Kassenzeichens Sollnummer 2/1681 auf das bekannte Konto innerhalb obiger Frist.“

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2010 hat das Grundbuchamt die Zahlung eines Kostenvorschusses für den Vollzug des Antrags auf Eintragung einer Dienstbarkeit und einer Vormerkung von insgesamt 828 € bis zum 26. November 2010 angefordert, anderenfalls der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen werde. Zu Grunde gelegt wurde ein Nutzungswert von 300 €/kW x 43 = 12.900 €/Jahr x 25 Jahre = 322.500 €. Inhaltlicher Gegenstand ist die Überlassung der Dächer der bezeichneten Gebäude durch die Grundstückseigentümer zur Nutzung durch den Antragsteller, wobei dieser aufgrund eines Nutzungsvertrags vom 25. Oktober 2010 berechtigt ist, auf den beschriebenen Dachflächen Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben unter Vereinbarung einer jährlichen Nutzungsentschädigung von 850 €, zahlbar ab 1. Dezember 2011. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit, jedoch mit einer voraussichtlichen Laufzeit von 20-30 Jahren abgeschlossen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf den Nutzungsvertrag und die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und einer Vormerkung vom 28. Oktober 2010, Urkundenrolle UR ……….des Notariats Bad…………

Nachdem der Antragsteller trotz mehrmaliger mündlicher Vorsprachen und eines Briefes im Jahr 2011 vom Grundbuchamt Bad Saulgau in vorstehender Angelegenheit nichts mehr gehört hat, wurde von ihm beim Landgericht Ravensburg Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 9. November 2010 […]


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