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Tagessatzhöhe bei Empfängern von Arbeitslosengeld II

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AG Hann. Münden, Az.: 4 Cs 43 Js 4382/14, Urteil vom 04.04.2014

Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.

Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von je 20,00 €, beginnend mit dem 5. Des auf die Urteilsrechtskraft folgenden Monats, zu zahlen.

Der Angeklagte hat die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 3, 48 Abs. 2,95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthaltsG.
Gründe
I.

Der Angeklagte ist verheiratet und hat 3 Kinder. Er ist arbeitslos und die Familie lebt von Arbeitslosengeld II. Es wird der Regelsatz gezahlt.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits in Erscheinung getreten.

Am 2.11.2009 (Rechtskräftig seit demselben Tage) wurde der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Er hatte sich seit 2007 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten, obwohl er keinen gültigen Pass besaß.

Wegen Betruges wurde er am 19. Januar 2010 (Rechtskraft: 9.2.2010) mit einem Strafbefehl belegt. Es wurde eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 € festgesetzt.

Mit Beschluss vom 21.4.2010 wurden die beiden Verurteilungen nachträglich zu einer Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 € verbunden.

Der Beschluss ist seit dem 5. Mai 2010 rechtskräftig.

II.

Seit dem 3. November 2009 bis zur Hauptverhandlung hielt sich der Angeklagte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf, ohne im Besitz eines gültigen Passes zu sein. Der Angeklagte bekam vom Türkischen Konsulat keinen Pass ausgestellt, weil er durch seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sich in der Türkei dem Wehrdienst entzogen hatte. Der Angeklagte war nicht bereit, sich den Konsequenzen dieses Verhaltens in der Türkei zu stellen.

III.

Der Angeklagte ist geständig. Die Feststellungen beruhen deshalb auf dem Geständnis des Angeklagten und den sonstigen laut Sitzungsniederschrift erhobenen Beweisen.

IV.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wie im Tenor angegeben strafbar gemacht.

V.

Der Angeklagte ist für sein Verhalten zur Rechenschaft zu ziehen. Das Gericht ist der Überzeugung, dass es auch dieses Mal noch mit der Verhängung einer Geldstrafe sein Bewenden habe kann. diese Geldstrafe muss jedoch höher sein als in dem vorangegangenen Fall. Deshalb das Gericht eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen angesetzt, wobei das Gericht zugunsten […]


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