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Rechtsanwälte Kotz GbR

Stufenklage auf Betriebkostenabrechnung -Hemmung der Verjährung

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AG Berlin-Mitte, Az.: 12 C 477/12, Teilurteil vom 17.04.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, über die im Jahr 2007 auf die Wohnung …, entfallenden Betriebskosten abzurechnen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von UfaBizPhoto/Shutterstock.com

Die Klägerin mietet vom Beklagten die Wohnung … Berlin. Sie zahlt vertragsgemäß monatlich 100,00 € Vorauszahlungen auf die Betriebskosten, über die der Beklagte jährlich abzurechnen hat.

Die Klägerin behauptet, sie habe für das Jahr 2007 keine Betriebskostenabrechnung erhalten. Sie meint, der Anspruch auf die Abrechnung über die Betriebskosten für das Jahr 2007 sei noch nicht verjährt. Er sei erst am 01.01.2009 fällig gewesen. Außerdem sei die Verjährung durch die Verhandlungen der Parteien zwischen dem 31.10.2012 und 05.12.2012 gehemmt gewesen.

Sie beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, über die im Jahr 2007 auf die Wohnung … Berlin, entfallenen Betriebskosten abzurechnen;

2. den Beklagten zu verurteilen, das sich aus den unter Ziffer 1. genannten Abrechnung ergebende Gutachten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Abrechnung über die Betriebskosten aus dem Jahr 2007 sei der Klägerin spätestens Anfang April 2008 zugegangen. Er meint, der Anspruch auf die Betriebskostenabrechnung sei bereits verjährt, denn er sei spätestens am 31.12.2008 fällig gewesen. Außerdem sei es zwischen der Klägerin und ihm zu keinen Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB gekommen.

Die Klage ging am 24.12.2012 bei Gericht ein wurde dem Beklagten am 12.03.2013 zugestellt.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gestuf[…]


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