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Teilkaskoversicherung – Glasbruch durch Verschleiß

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AG München, Az.: 271 C 4878/14, Urteil vom 21.05.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.856,40 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Teilkaskoversicherungsleistungen wegen Glasbruch.

Das Fahrzeug des Klägers, ein Mercedes Benz Cabrio Typ SL 280 (Erstzulassung 10.12.1997), ist bei der Beklagten teilkaskoversichert.

Die Teilkasko umfasst gemäß der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) in der Fassung April 2007 gemäß Teil C § 12 Abs. 4 „Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeug“. Unter § 13 Abs. 7 ist geregelt, dass u.a. „Verschleißreparaturen“ nicht ersetzt werden (Anlage B1 Bl. 33 d.A.). In der Verbraucherinformation Stand April 2007 wird auf Seite III unten ausgeführt „Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) – Glasbruchschäden Nicht versichert sind Schäden, die auf Verschleiß oder Abnutzung beruhen sowie Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden.“ (Anlage B1 Bl. 23).

Anfang 2012 machte der Kläger bei der Beklagten einen Glasbruchschaden geltend. Er habe das Hardtop des eingewinterten Fahrzeugs entfernt und im Anschluss das Verdeck geschlossen. Hierbei sei ihm ein Geräusch aufgefallen. In der Folge habe er festgestellt, dass die Heckscheibe beschädigt ist.

Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige der … kommt in seinem Gutachten vom 26.07.2012 zum Schluss, es handele sich um einen Verschleißschaden (Anlage B2 Bl. 50 d.A., Lichtbilder Bl. 54 ff. d.A.).

Der Kläger ließ das Verdeck reparieren, hierfür sind Kosten i.H.v. 1.856,40 € entstanden (Anlage K4 Bl. 8), die er mit vorliegender Klage gegenüber der Beklagten geltend macht.

Diese lehnte nach anwaltlicher Aufforderung vom 21.10.2013 mit Schreiben vom 18.11.2013 eine Regulierung endgültig ab (Anlagen K1 und 3 Bl. 5, 7 d.A.).

Der Kläger ist der Auffassung, es handele sich um einen eintrittspflichtigen Schaden im Sinne der Glasbruchbedingungen.

Die Klagepartei beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.856,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2013 sowie vorgerichtliche Rechts[…]


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