Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer bei Manipulationen

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Az.: 3 Sa 305/11. Urteil vom 17.04.2014

I.

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.09.2011 (2 Ca 1422/08) teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 34.086,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2006 zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin weitere 110.798,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2006 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 54 Prozent und die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 17 Prozent sowie der Beklagte zu 2 weitere 29 Prozent.

In diesem Umfang tragen die Beklagten zu 1 und 2 auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren des Beklagten zu 1 trägt die Klägerin zu 83 Prozent, die des Beklagten zu 2 zu 26 Propzent.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten für das Berufungsverfahren selbst.

II.

Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche, die die Klägerin vor dem Hintergrund ihrer Behauptung gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten zu 1 und 2 geltend macht, der Beklagte zu 2 – der im streiterheblichen Zeitraum einen Fachbetrieb für Akustik-, Trocken- und Innenausbau betrieb – habe sich im kollusiven Zusammenwirken mit ihrem ehemaligen Arbeitnehmer, dem Beklagten zu 1, den Auftrag zur Durchführung von Renovierungsarbeiten in den Jahren 2004 und 2005 in dem Verwaltungsgebäude der Klägerin erschlichen und diesbezüglich zum einen deutlich überzogene Preise sowie zum anderen überhöhte Mengen abgerechnet, wodurch ein Schaden in der klageweise geltend gemachten Höhe entstanden sei.

 

Der am 08.12.1952 geborene und verheiratete Beklagte zu 1, der über einen Hochschulabschluss als Hochschulingenieurökonom verfügt, war bei der Klägerin in der Zeit vom 29.04.1991 bis zum 31.08.2005 als Abteilungsleiter Innere Verwaltung beschäftigt. In dieser Position war der Beklagte zu 1 auch mit der Bewirtschaftung des Verwaltungsgebäudes der Klägerin betraut und für die Erteilung von Aufträgen bis 15.000,00 Euro (Ziffer 6.2. der Organisationsanweisung – Nr. 08; Richtlinien des Vorstandes für die Vergab[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv