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Gerichtliche Schadensschätzung – § 287 ZPO zu Unrecht nicht angewendet

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 104/20 – Urteil vom 07.04.2021

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.04.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 2 O 310/18 – nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben, soweit der Kläger unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von € 8.500,00 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.07.2018 begehrt, und die Sache in diesem Umfange zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.

II. Im Übrigen wird das klägerische Rechtsmittel als unzulässig verworfen.

III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

IV. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger, laut Tatbestand des angefochtenen Urteils von Beruf Kfz-Mechaniker (LGU 2), verlangt von der Beklagten, einem Schadensversicherer, Leistungen wegen (bestrittener) Totalentwendung aus einer Teilkaskoversicherung mit € 500,00 Selbstbeteiligung, die laut Beitragsrechnung vom November 2017 (Kopie in Anl. K1/GA I 8R f.) und Policennachtrag vom 05.04.2018 (Kopie in Anl. K1/GA I 8) zwischen den Prozessparteien jedenfalls in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 03.04.2018 unter Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung i.d.F. v. 01.01.2017 (Kopie GA I 101 ff.), künftig als AKB zitiert, betreffend den am 03.06.2010 erstzugelassenen Pkw … mit der FIN … und dem seinerzeitigen amtlichen Kennzeichen,,, bestand. Das Fahrzeug, ein Sport Utility Vehicle (SUV), hat am 03.11.2017 einen Verkehrsunfall erlitten; bei der Begutachtung entstandener Schäden zur Geltendmachung beim gegnerischen Haftpflichtversicherer ermittelte der Kfz-Sachverständige T… H… am 10.11.2017 als Wiederbeschaffungswert € 9.000,00 (ohne ausweisbare Umsatzsteuer) und Reparaturkosten i.H.v. € 5.341,40 brutto (Kopie Anl. K10/GA I 63 ff.). Der Anspruchssteller behauptet, der versicherte Wagen, den er – was ebenfalls in Streit steht – selbst mit von privat gekauften Ersatzteilen ordnungsgemäß repariert habe, was sich durch entsprechende Farbfotoausdrucke belegen lasse (Anl. K12/GA I 157 ff.), sei in der Zeit vom …03.2018 …:00 Uhr bis …03.2018 …:00 Uhr im Potsdamer Stadtteil … von seinem Abstellort im öffentlichen Straßenraum nahe der Hauseingänge B… 11 bis 13 gestohlen worden. Zur weiteren Darstellung sowohl d[…]


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