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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung wegen vorsätzlicher Gewaltanwendung

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LG Hamburg, Az.: 311 O 27/14, Urteil vom 25.04.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf dem Grundstück G. Straße …, … H., belegene Gewerbefläche im 1. OG geräumt an den Kläger herauszugeben.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Räumungsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 13.000,00 abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf € 21.420,00 festgesetzt (§ 41 Abs. 1 GKG: Jahresnettokaltmiete zzgl. 19% MwSt.).
Tatbestand
Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Mit schriftlichem Mietvertrag vom 19.4.2011 vermietete der Kläger die in der Entscheidungsformel Ziff. 1 genannte Gewerbefläche an die Beklagte zu 1) zum Betrieb eines Büros. Mietbeginn war der 1.11.2011. Ausweislich § 4 des Mietvertrags sollte das Mietverhältnis auf eine Laufzeit von 3 Jahren ab Übergabe fest abgeschlossen sein.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagten zu 1) anlässlich des Mietvertragsschlusses erlaubt wurde, die Mietfläche als „Wohnbüro“ für Mitarbeiter zu nutzen. Jedenfalls wurden die Räumlichkeiten nachfolgend auch zu Wohnzwecken genutzt, und zwar vom Beklagten zu 2), der dort zunächst mit T.M. (später: W.) und später mit anderen Mitbewohnerinnen wohnte.

Der Kläger stritt mit der Beklagten zu 1) in der Folgezeit um die Gestellung einer Mietsicherheit. Zur Beilegung dieser Streitigkeit schlossen die Mietparteien am 19.11.2012 einen außergerichtlichen Vergleich, demzufolge die Beklagte zu 1) dem Kläger eine Mietkautionsbürgschaft in Höhe von € 6.426,00 zu übergeben hatte. In Ziffer 4 des Vergleichs heißt es sodann: „Der bestehende Mietvertrag zwischen den Parteien wird um weitere 2 Jahre verlängert“. Der Vergleich ist mit den Mietvertragsausfertigungen in der Folgezeit nicht fest verbunden worden.

Mit Schreiben vom 16.1.2013 mahnte der Kläger die Beklagte zu 1) wegen nächtlicher Lärmstörungen ab, und weil die […]


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