AG München, Az.: 231 C 5748/14, Urteil vom 05.05.2014
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 467,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.09.2013, sowie Mahnauslagen in Höhe von 10,00 € und weitere Auslagen in Höhe von 10,00 € zu bezahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klage ist zulässig.
Streitgegenständlich ist zwischen den Parteien ein Anspruch auf Kaufvertrag, so dass die streitige Gerichtsbarkeit zuständig ist.
Im verfahrensgegenständlichen Fall geht es nicht um Anspruch des Beklagten gegen seinen gesetzlichen Krankenversicherer, die …, sondern um Ansprüche der Klagepartei gegen die Beklagtenseite aus dem Kauf eines Hörgerätes. Hierfür sind die Zivilgericht zuständig.
II.
Die Klage ist auch begründet.
Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.comDie Klagepartei hat gegen die Beklagtenseite einen Anspruch auf Bezahlung von 467,02 € aus dem Kauf eines Hörgerätes Widex mind220 m2-19 gem. §§ 454, 433 BGB.
Im Rahmen einer neuen Hörgeräteversorgung des Beklagten hat die Klagepartei den Beklagten unstreitig am 02.07.2012 und am 09.07.2012 ein Angebot gemacht über den Kauf des streitgegenständlichen Hörgerätes Widex.
Aus diesem Angebot lässt sich zweifelsfrei ermitteln, dass der Kaufpreis eines Hörgerätes 1.265,00 € beträgt, der Krankenkassenanteil 1.055,44 € ist und auf den Beklagten letztlich ein Eigenanteil in Höhe von 467,02 € entfällt.
Dieses Angebot hat der Beklagte angenommen, indem ihm am 09.07.2012 das Hörgerät zunächst auf Probe ausgehändigt worden ist und er sodann am 27.08.2012 der Klagepartei mitteilte, dass er sich für das streitgegenständliche Hörgerät Widex entschieden hat.
Damit hat der Beklagte seine Billigung im Sinne des § 454 BGB gegeben und er war verpflichtet der Klagepartei den Eigenanteil in der geltend gemachten Höhe zu bezahlen.
Im Rahmen dieses Rechtsstreites ist es unerheblich, ob der Krankversicherer des Beklagten, mit dem der Beklagten ersichtlic[…]