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Rechtsanwälte Kotz GbR

Paketbeförderung – Ladungssicherung mit Netzen, Ankerschienen, Sperrstangen oder Seitenwänden

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AG Tübingen – Az.: 16 OWi 14 Js 26095/19 und 16 OWi 16 Js 8164/20 – Urteil vom 03.06.2020

1. Der Betroffene wird wegen des fahrlässigen Zulassens der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen die Ladungsvorschriften zu einer Geldbuße von 50,- Euro verurteilt.

2. Der Betroffene wird wegen des fahrlässigen Zulassens der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen die Ladungsvorschriften zu einer Geldbuße von 50,- Euro verurteilt.

3. Der Betroffene trägt die Kosten der Verfahren 16 owi 14 Js 26095/19 und 16 owi 14 Js 8164/20.

Angewendete Vorschriften: §§ 31 Abs. 2, 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO, 24 StVG, 20 OWiG.
Gründe
I.

Der Betroffene wurde 1968 in der Türkei geboren. Er ist türksicher Staatsbürger und verheiratet. Seit 25 Jahren ist er selbständig in der Branche Logistik und Paketzustellung tätig. Seine Firma least Transporterfahrzeuge und überläßt diese den angestellten Fahrern, um Pakete auszuliefern. Er verdient nach eigenen Angaben netto etwa 3.000,- Euro im Monat.

II.

Als Geschäftsführer der D. GmbH mit Sitz in H. ist der Betroffene für den Fuhrpark des Unternehmens verantwortlich. Auf das Unternehmen waren u. a. ein VW Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen HCH-XXX und ein weiterer Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen HCH-YYY zugelassen. Außer den werksseitig gelieferten Bodenmatten befanden sich in den Laderäumen keinerlei Sicherungsmittel für die Ladung. Deshalb stellte die Verkehrspolizei bei einer Kontrolle

a) des Fahrzeugs HCH-XXX am 26. April 2019 um 16.45 Uhr in R., S.-Straße und

b) des Fahrzeugs HCH-YYY am 12. November 2019 um 15.40 Uhr in R., W.-Straße,

fest, daß im Laderaum der Fahrzeuge jeweils mehrere Päckchen und Pakete ohne erkennbare Sicherung auf dem Innenboden lagen und verrutschen konnten.

Der Betroffene hätte als verantwortlicher Betriebsinhaber und Fahrzeugverantwortlicher dafür sorgen können und müssen, daß in den Fahrzeugen entsprechende Ladungssicherungsmittel, wie Ankerschienen mit vertikal oder horizontal eingebauten Stützen, (automatischen) Netzen oder Regalsystemen enthalten sind, die dafür Sorge tragen, daß die Fracht auch bei einer Bremsung von 9 m/sek² oder einer Ausweichbewegung von 5 m/sek² sicher an Ort und Stelle liegen bleiben. Der Betroffene hätte als Betriebsinhaber auch erkennen können, daß es entsprechendes Systeme für die Fahrzeuge gibt.

Wegen beider Verstöße erließ die Bußgeldbehörde gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid über jeweils 270,- Euro. Hiergegen hat der Be[…]


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