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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mitverschulden des Geschädigten einer körperlichen Auseinandersetzung bei vorheriger Beleidigung

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OLG Hamm, Az.: I-9 U 135/15, Urteil vom 04.11.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.

1. Der Beklagte wird verurteilt,

a) 151,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2012 an den Kläger zu zahlen;

b) über titulierte 7.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2011 hinaus ein Schmerzensgeld in Höhe weiterer 6.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2012 an den Kläger zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen künftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus der gefährlichen Körperverletzung vom 22.06.2011 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungen oder Versorgungsträger übergegangen sind.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger über bereits ausgeurteilte 629,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2012 hinaus in Höhe weiterer vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten von 269,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2012 freizustellen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 26 % und der Beklagte zu 74 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 41 % und der Beklagte zu 59 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt den Beklagten aus einer am 22.06.2011 von diesem gegen ihn verübten Körperverletzung in Anspruch, wobei der Kläger durch einen gezielten Kopfstoß gegen die Stirn eine Stirnhöhlenvorderwandfraktur mit Schädelprellung erlitt.

Er begehrte die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 201,20 EUR für eigene und Fahrten seiner Eltern zum Krankenhaus nebst Pauschale, ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.900,00 EUR, die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 EUR.


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