Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 139/17 – Urteil vom 30.01.2019
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 2. August 2017 aufgehoben, soweit nicht das Landgericht die auf Zahlung von Schadensersatz wegen Materialabplatzungen gerichtete Klage abgewiesen hat; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin, ein in der Herstellung von Laminatfußböden tätiges Unternehmen, nimmt mit ihrer am 30. Dezember 2013 eingereichten und am 9. Januar 2014 zugestellten Klage die Beklagte wegen Mängeln der Feuerfestauskleidung zweier Heizkesselanlagen für Biomasseverbrennung unter den Gesichtspunkten arglistig verschwiegener Werkmängel, unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB sowie sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) auf Zahlung und Feststellung der Eintrittspflicht für künftige Schäden in Anspruch.
Die Beklagte führte auf Grundlage des Vertrages vom 23. Januar 2007, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 (Bl. 57 ff. d.A.) verwiesen wird, die Feuerfestauskleidung der beiden Heizkesselanlagen aus, die der Wärmeversorgung der Produktionsanlage für die Herstellung von HDF-Platten der F… GmbH (im Folgenden: F… GmbH), einer Schwestergesellschaft der Klägerin, dienen sollte. Dies erfolgte bei dem Kessel 1 in der Weise, dass die Wände mit feuerfesten und an der Kesselwand verankerten Steinen ausgemauert und die Decke monolithisch mit Spritzbeton verkleidet wurde. Bei dem – wesentlich kleineren – Kessel 2 wurde mittels Spritzbeton eine monolithische Verkleidung hergestellt, die ebenfalls an der Kesselwand verankert wurde. Zur Verankerung wurden u.a. Ankerbolzen – Rundstahl von 10 mm Durchmesser – verwendet, die auf den äußeren Stahlmantel geschweißt und auf deren Ende V-Anker aufgeschraubt wurden.
Die Arbeiten wurden im Juni 2007 fertiggestellt, das Trockenheizen wurde ausweislich des Abnahme- und Übergabeprotokolls vom 26. Juli 2007 (Anlage B 36, Bl. 985 d.A.) am 18. Juli 2007 beendet. Wohl aufgrund gesondert getroffener Vereinbarung führte die Beklagte bis Herbst 2010 während der regulären Stillstandszeiten regelmäßig zweimal jährlich stattfindende Kontrollen und Überprüfungen der Feuerfestauskleidung der beiden Kesselanlagen durch, bei denen auch die Dehnungsfugen kontrolliert, gereinigt und neu mit keramischer Matte verstop[…]