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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung von (unwahren) Tatsachenbehauptungen

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LG Coburg, Az.: 12 O 181/14, Urteil vom 14.05.2014

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

in Bezug auf die Kommunalberichterstattung in der von den Antragstellern verantworteten Tageszeitung „…” wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

„Alles Kommunale muss der Bürgermeisterin … laut Chefredakteur … vorher zur Zensur vorgelegt werden, schon über Jahre hinweg, selbst zu Bürgermeister …-Zeiten …”.

2. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Es wird angeordnet, dass die Verfügungsklägerparteien binnen acht Wochen nach Rechtskraft der vorstehenden Entscheidung Klage in der Hauptsache zu erheben haben.

BESCHLUSS: Der Streitwert für das Verfahren wird 7.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Verfügungskläger begehren die Unterlassung von Tatsachenbehauptungen durch den Verfügungsbeklagten.

Der Verfügungskläger zu 1) ist Redaktionsleiter der in … erscheinenden Tageszeitung „…” Die Verfügungsklägerin zu 2) ist Verlegerin des ….

Der Antragsgegner ist ein am kommunalpolitischen Geschehen der Stadt … interessierter Bürger.

Der Antragsgegner hat mit Rundschreiben vom 07.03.2014, das per Werbeprospekt-Verteilung an Haushalte im ganzen Stadtgebiet verteilt wurde, in Bezug auf die Kommunalberichterstattung in der von den Antragstellern verantworteten Tageszeitung „…” u. a. behauptet:

„Alles Kommunale muss der Bürgermeisterin … laut Chefredakteur … vorher zur Zensur vorgelegt werden, schon über Jahre hinweg, selbst zu Bürgermeister … Zeiten …”. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das übereinstimmend von den Parteien vorgelegte Rundschreiben vom 07.03.2014 (Anlage AS 1 sowie beklagtenseits vorgelegte Unterlagen Seite 1) Bezug genommen. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Korrespondenz wird auf die anwaltlichen Schriftsätze vom 11.03.2014 (Anlage AS 4, beklagtenseits vorgelegte Anlagen Seiten 2 bis 5), vom 17.03.2014 (Anlage AS 5, beklagtenseits vorgelegte Anlagen Seite 6 bis 7), vom 19.03.2014 (Anlage AS 6, beklagtenseits vorgelegte Anlagen Seite 8 bis 9), vom 24.03.2014 (beklagtenseits vorgelegte Anlagen Seite 10), vom 25.04.2014 (beklagtenseits vorgelegte Anlagen Seiten 11 bis 12) und vom 28.03.2014 (Anlage AS 7, beklagtenseits vorgelegte Anlagen Seit[…]


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