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Löschung einer altrechtlichen Dienstbarkeit von Amts wegen

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OLG München – Az.: 34 Wx 359/13 – Beschluss vom 31.07.2014

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 21. August 2013 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, das ins Grundbuch des Amtsgerichts Augsburg von Augsburg Bl. 44809 in Abt. II Nr. 1 eingetragene Recht (Anerkenntnis, keine Wirtschaft oder ein lärmendes oder übelriechendes oder durch Rauch belästigendes oder feuergefährliches Gewerbe auf dem Grundstück zu betreiben oder Dampfmaschinen-, Gasmotoren- oder ähnliche Anlagen zu errichten) von Amts wegen zu löschen.
Gründe
I.

Der Beteiligte ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks.

In Abt. II lfd. Nr. 1 des Grundbuchs ist – nach Umschreibung – eine Belastung mit folgendem Wortlaut eingetragen:

Der Besitzer hat für sich und seine Rechtsnachfolger anerkannt, daß auf dem Grundstück weder eine Wirtschaft noch ein lärmendes oder übelriechendes oder durch Rauch belästigendes oder feuergefährliches Gewerbe betrieben, noch auch eine Dampfmaschinen-, Gasmotoren- oder ähnliche Anlage errichtet werden darf, lt. Urk. des Not. … vom 10.5.1900 – RNr. 582 – und 04.02.1901 – RNr. 105 – eingetragen am 28.10.1901 und umgeschrieben am 11.04.1996.

Das ursprüngliche Grundbuchblatt oder sonstige Unterlagen zu diesem Recht, wie etwa die Bewilligung, sind weder beim Grundbuchamt noch beim Notariatsnachfolger noch im Staatsarchiv vorhanden.

Im April 2013 erkundigte sich der Beteiligte telefonisch beim Grundbuchamt, wie das eingetragene Recht gelöscht werden könne. Auf Nachfrage des Grundbuchamts teilte er mit Schreiben vom 13.8.2013 mit, dass er an der Löschung des Rechts weiterhin interessiert sei.

Das Grundbuchamt hat daraufhin mit Beschluss vom 21.8.2013 eine Amtslöschung abgelehnt. Soweit für die Zurückweisung erheblich, hat es ausgeführt, auch wenn das Recht nach Inkrafttreten des BGB eingetragen sei, handele es sich noch um eine altrechtliche Dienstbarkeit, da im Bezirk des Amtsgerichts A. Grundbücher erst später für angelegt erklärt wurden. Da die Grundlagenurkunden nicht auffindbar seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus diesen der Berechtigte ergebe. Möglicherweise habe es nach der früheren Gesetzeslage auch einer ausdrücklichen Verlautbarung des Berechtigten in der Eintragung nicht bedurft. Somit stehe die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung im Sinne von § 53 GBO nicht fest.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 22.8.2013. Zumindest bei Umschreibung im Jahr 1956 b[…]


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