LG Berlin – Az.: 55 S 28/22 WEG – Urteil vom 31.01.2023
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.2.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Kläger zu 1) und 2) 60% und hat der Kläger zu 3) 40% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% leistet.
Gründe:
I.
Die Kläger betreiben die Ungültigerklärung eines Sonderumlagebeschlusses.
Die Eigentümerversammlung der beklagten Gemeinschaft beschloss am 18.6.2021 auf der Grundlage eines zuvor eingeholten Angebots der Firma R. GmbH vom 7.1.2020 (Anlage K 7, Band I Blatt 88 der Gerichtsakte) die Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von 2.930.000 Euro zur Finanzierung von Sanierungsarbeiten an der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Hofdecke, die zumindest teilweise zugleich die Decke der darunter belegenden Tiefgarage darstellt. Die bereits zu einem früheren Zeitpunkt gesondert beschlossenen Sanierungsarbeiten erstrecken sich auch auf die Tiefgarage und den dort befindlichen Garagen, an denen Sondereigentum begründet worden ist. Anlass für die baulichen Maßnahmen war eine Anordnung des Landes Berlin vom 8.12.2020 (Anlage B 4), mit der die Nutzung der Tiefgarage wegen Verstößen gegen die Bestimmungen in §§ 3 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1 BauO Berlin und § 15 Abs. 2 Muster-Garagenverordnung (MGarVO) baupolizeilich untersagt wurde.
Der angefochtene Beschluss sieht für alle geplanten Maßnahmen eine Kostenbeteiligung der Wohnungseigentümer im Verhältnis der Miteigentumsanteile vor.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Kläger beanstanden u.a. Fehler im Zusammenhang mit der Einberufung und Vorbereitung der Versammlung sowie eine unzutreffende Verteilung der zu erwartenden Kosten auf die Eigentümer. Zu letzterem tragen sie vor: In einem am 13.4.1981 beurkundete Nachtrag zur Teilungserklärung hätten die Parteien vereinbart, dass jedes Teileigentum in Wohnungseigentum umgewandelt werden könne; in diesem Fall sei aber – so die Vorgaben der Teilungserklärung – die Lastenverteilung neu vorzunehmen. Aufgrund dieser Vereinbarung se[…]